Die
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel
21 Absatz 2 des Gesetzes vom
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden in den Doppelbuchstaben aa, ff und gg jeweils die Wörter „Ausstellers des Belegs" durch die Wörter „mit der Beförderung beauftragten Unternehmers" ersetzt.
- 2.
- § 48 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums zu berücksichtigen, für den die Fristverlängerung gilt. Ein danach verbleibender Erstattungsanspruch ist mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis aufzurechnen (§
226 der
Abgabenordnung), im Übrigen zu erstatten."
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2143