Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Artikel 11 Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 05.07.2017

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der 3. StRVÄndV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Artikel 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.07.2017 geltenden Fassung
Artikel 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2018 geltenden Fassung
durch B. v. 04.05.2018 BGBl. I S. 557
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 11 Inkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der folgenden Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.

(Text alte Fassung)

(3) Artikel 5 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen Übergang der Zuständigkeit auf das Finanzamt Hameln entsprechend Artikel 5 dieser Verordnung vorliegen, frühestens am 1. September 2017. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

(4) Artikel 6 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen Übergang der Zuständigkeit auf das Finanzamt Nördlingen entsprechend Artikel 6 dieser Verordnung vorliegen, frühestens am 1. Juni 2018. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

(Text neue Fassung)

(3) Artikel 5 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen Übergang der Zuständigkeit auf das Finanzamt Hameln entsprechend Artikel 5 dieser Verordnung vorliegen, frühestens am 1. September 2017. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. *)

(4) Artikel 6 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen Übergang der Zuständigkeit auf das Finanzamt Nördlingen entsprechend Artikel 6 dieser Verordnung vorliegen, frühestens am 1. Juni 2018. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. **)


---
Anm. d. Red.:

*) Gemäß B. v. 29. Juni 2017 (BGBl. I S. 2092) tritt Artikel 5 am 1. September 2017 in Kraft.
**) Gemäß B. v. 4. Mai 2018 (BGBl. I S. 557) tritt Artikel 6 am 1. Juni 2018 in Kraft.