(2)
1Investmentfonds sind vorbehaltlich des Satzes 2 steuerbefreit.
2Nicht steuerbefreit sind inländische Beteiligungseinnahmen, inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte.
3Die nach Satz 2 steuerpflichtigen Einkünfte sind zugleich inländische Einkünfte nach
§ 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes.
(3) 1Inländische Beteiligungseinnahmen sind
- 1.
- Einnahmen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a des Einkommensteuergesetzes und
- 2.
- Entgelte, Einnahmen und Bezüge nach § 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c des Körperschaftsteuergesetzes.
2Die Regelungen zum Steuerabzug nach
§ 32 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(4) 1Inländische Immobilienerträge sind
- 1.
- Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von im Inland belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten und
- 2.
- Gewinne aus der Veräußerung von im Inland belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten.
2Zur Ermittlung des Gewinns nach Satz 1 Nummer 2 ist
§ 23 Absatz 3 Satz 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.
3Wertveränderungen, die vor dem 1. Januar 2018 eingetreten sind, sind steuerfrei, sofern der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung mehr als zehn Jahre beträgt.
(5) 1Sonstige inländische Einkünfte sind
- 1.
- 1Einkünfte nach § 49 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes; für Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Einkommensteuergesetzes gilt dies unabhängig davon, ob die Kapitalgesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat. 2Ausgenommen sind Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa und bb des Einkommensteuergesetzes, soweit sie nicht von den Absätzen 3 oder 4 erfasst werden;
- 2.
- bei inländischen Investmentfonds in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft darüber hinaus
- a)
- Einkünfte, die die Investmentaktiengesellschaft oder eines ihrer Teilgesellschaftsvermögen aus der Verwaltung ihres Vermögens erzielt, und
- b)
- Einkünfte, die die Investmentaktiengesellschaft oder eines ihrer Teilgesellschaftsvermögen aus der Nutzung ihres Investmentbetriebsvermögens nach § 112 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erzielt.
2Von gewerblichen Einkünften nach
§ 49 Absatz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes ist nur auszugehen, wenn der Investmentfonds seine Vermögensgegenstände aktiv unternehmerisch bewirtschaftet.
3Satz 2 gilt nicht für die Einkünfte nach
§ 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Einkommensteuergesetzes.
(6a) Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.
(7)
1Die Einkünfte sind als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zu den Einnahmen stehen, zu ermitteln.
2§ 4 Absatz 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes gilt bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 1 entsprechend.
3Bei Einkünften, die einem Steuerabzug unterliegen, sind der Ansatz der Werbungskosten sowie eine Verrechnung mit negativen Einkünften ausgeschlossen.
4Weicht das Geschäftsjahr des Investmentfonds vom Kalenderjahr ab, gelten die Einkünfte des Investmentfonds als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sein Geschäftsjahr endet.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 57 InvStG Anwendungsvorschriften (vom 28.03.2024) ... 2020 anzuwenden sind: 1. § 2 Absatz 8 Satz 5, Absatz 9 und 13, 2. § 6 Absatz 1, 2, 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6a und 7 Satz 4 , 3. § 8 Absatz 4, 4. § 11 Absatz 1, 5. § 15 Absatz ... 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) sind nach dem 27. März 2024 anzuwenden. § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 25 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist ...
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108