(1) 1Ein inländischer Spezial-Investmentfonds hat als Entrichtungspflichtiger 15 Prozent Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen. 2Dem Steuerabzug unterliegen
- 1.
- die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge, mit Ausnahme der nach § 43 Absatz 1 und 2 steuerfreien Erträge, und
- 2.
- der Gewinn aus der Veräußerung eines Spezial-Investmentanteils.
(2)
1Der Entrichtungspflichtige hat ausländische Steuern nach Maßgabe des §
47 zu berücksichtigen.
2Die Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes, die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen nach §
43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes gelten, sind entsprechend anzuwenden.
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682