(1)
1Bei einer Verschmelzung von inländischen Spezial-Investmentfonds miteinander gilt §
23 Absatz 1 bis 3 entsprechend.
2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein Sondervermögen nach §
1 Absatz 10 des
Kapitalanlagegesetzbuchs oder ein Teilinvestmentvermögen eines solchen Sondervermögens mit einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital nach §
108 des
Kapitalanlagegesetzbuchs oder einem Teilgesellschaftsvermögen einer solchen Investmentaktiengesellschaft verschmolzen wird.
(2)
1Bei einer Verschmelzung von ausländischen Spezial-Investmentfonds miteinander gilt §
23 Absatz 4 entsprechend.
2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein ausländischer Spezial-Investmentfonds in einer Rechtsform, die mit einem Sondervermögen oder einem Teilinvestmentvermögen vergleichbar ist, mit einem ausländischen Spezial-Investmentfonds in einer Rechtsform, die mit einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einem Teilgesellschaftsvermögen vergleichbar ist, verschmolzen wird.
(3) Bei einer Verschmelzung von inländischen Altersvorsorgevermögenfonds miteinander gilt §
23 Absatz 1 bis 3 entsprechend.
(4) Bei einer Verschmelzung von ausländischen Altersvorsorgevermögenfonds miteinander gilt §
23 Absatz 4 entsprechend.