| § 6 InvStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.02.2026 geltenden Fassung | § 6 InvStG n.F. (neue Fassung) in der am 10.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 28 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Körperschaftsteuerpflicht eines Investmentfonds | |
(1) 1 Inländische Investmentfonds gelten als Zweckvermögen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Körperschaftsteuergesetzes und sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. 2 Ausländische Investmentfonds gelten als Vermögensmassen nach § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes und sind beschränkt körperschaftsteuerpflichtig. (2) 1 Investmentfonds sind vorbehaltlich des Satzes 2 steuerbefreit. 2 Nicht steuerbefreit sind inländische Beteiligungseinnahmen, inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte. 3 Die nach Satz 2 steuerpflichtigen Einkünfte sind zugleich inländische Einkünfte nach § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes. (3) 1 Inländische Beteiligungseinnahmen sind | |
| (Text alte Fassung) 1. Einnahmen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a des Einkommensteuergesetzes und 2. Entgelte, Einnahmen und Bezüge nach § 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c des Körperschaftsteuergesetzes. | (Text neue Fassung) 1. Einnahmen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a des Einkommensteuergesetzes, 2. Entgelte, Einnahmen und Bezüge nach § 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c des Körperschaftsteuergesetzes und 3. Einkünfte nach den Nummern 1 und 2, die über eine Personengesellschaft erzielt werden. |
2 Die Regelungen zum Steuerabzug nach § 32 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. (4) 1 Inländische Immobilienerträge sind 1. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von im Inland belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, | |
| 2. Gewinne aus der Veräußerung von im Inland belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten und 3. sonstige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 49 Absatz 1 Nummer 6 des Einkommensteuergesetzes. | 2. Gewinne aus der Veräußerung von im Inland belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, 3. sonstige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 49 Absatz 1 Nummer 6 des Einkommensteuergesetzes, 4. Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Einkommensteuergesetzes, unabhängig davon, ob die Kapitalgesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat, und 5. Einkünfte nach den Nummern 1 bis 4, die über eine Personengesellschaft erzielt werden. |
2 Zur Ermittlung des Gewinns nach Satz 1 Nummer 2 ist § 23 Absatz 3 Satz 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. 3 Wertveränderungen, die vor dem 1. Januar 2018 eingetreten sind, sind steuerfrei, sofern der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung mehr als zehn Jahre beträgt. (5) 1 Sonstige inländische Einkünfte sind | |
| 1. 1 Einkünfte nach § 49 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes; für Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Einkommensteuergesetzes gilt dies unabhängig davon, ob die Kapitalgesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat. 2 Ausgenommen sind Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa und bb des Einkommensteuergesetzes, soweit sie nicht von den Absätzen 3 oder 4 erfasst werden; 2. bei inländischen Investmentfonds in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft darüber hinaus a) Einkünfte, die die Investmentaktiengesellschaft oder eines ihrer Teilgesellschaftsvermögen aus der Verwaltung ihres Vermögens erzielt, und b) Einkünfte, die die Investmentaktiengesellschaft oder eines ihrer Teilgesellschaftsvermögen aus der Nutzung ihres Investmentbetriebsvermögens nach § 112 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erzielt. 2 Von gewerblichen Einkünften nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes ist nur auszugehen, wenn der Investmentfonds seine Vermögensgegenstände aktiv unternehmerisch bewirtschaftet. 3 Satz 2 gilt nicht für die Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Einkommensteuergesetzes. | 1. Einkünfte nach § 49 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie nicht von den Absätzen 3 oder 4 erfasst werden, 2. Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Einkommensteuergesetzes, soweit der Investmentfonds seine Vermögensgegenstände aktiv unternehmerisch bewirtschaftet, und 3. bei inländischen Investmentfonds in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft auch Einkünfte, welche die Investmentaktiengesellschaft oder eines ihrer Teilgesellschaftsvermögen erzielt aus a) der Verwaltung ihres Vermögens oder b) der Nutzung ihres Investmentbetriebsvermögens nach § 112 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs. 2 Soweit in den Einkünften nach Satz 1 Nummer 2 inländische Beteiligungseinnahmen und inländische Immobilienerträge enthalten sind, unterliegen diese der Besteuerung als sonstige inländische Einkünfte. 3 Bei der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft liegt vorbehaltlich des Absatzes 5a Satz 1 Nummer 3 stets eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung vor. (5a) 1 Keine aktive unternehmerische Bewirtschaftung liegt vor, soweit ein Investmentfonds 1. Kredite ausschließlich an Personen vergibt, die keine Verbraucher nach § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind, 2. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften unmittelbar hält, es sei denn, die Beteiligungen werden mit der Absicht erworben, nach einer kurzfristigen Haltedauer Veräußerungsgewinne zu erzielen, oder 3. Beteiligungen an gewerblich infizierten oder gewerblich geprägten Personengesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes unmittelbar hält und der Investmentfonds oder die zuständige Finanzbehörde nachweist, dass die Einkünfte aus vermögensverwaltenden Tätigkeiten der Personengesellschaften stammen. 2 Wird in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 der Nachweis geführt, dass die Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit stammen, liegen sonstige inländische Einkünfte nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 vor, soweit die Einkünfte der Personengesellschaft ohne Berücksichtigung des § 15 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes solche im Sinne des § 49 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme des § 49 Absatz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes wären und nicht von den Absätzen 3 oder 4 erfasst werden. |
(6) § 8b des Körperschaftsteuergesetzes ist nicht anzuwenden. (6a) Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter. | |
(7) 1 Die Einkünfte sind als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zu den Einnahmen stehen, zu ermitteln. 2 § 4 Absatz 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes gilt bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 1 entsprechend. 3 Bei Einkünften, die einem Steuerabzug unterliegen, sind der Ansatz der Werbungskosten sowie eine Verrechnung mit negativen Einkünften ausgeschlossen. 4 Weicht das Geschäftsjahr des Investmentfonds vom Kalenderjahr ab, gelten die Einkünfte des Investmentfonds als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sein Geschäftsjahr endet. | (7) 1 Die Einkünfte sind als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zu den Einnahmen stehen, zu ermitteln. 2 § 4 Absatz 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes gilt bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 1 entsprechend. 3 Bei Einkünften, die einem Steuerabzug unterliegen, sind der Ansatz der Werbungskosten sowie eine Verrechnung mit negativen Einkünften ausgeschlossen. 4 Weicht das Geschäftsjahr des Investmentfonds vom Kalenderjahr ab, gelten die Einkünfte des Investmentfonds als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sein Geschäftsjahr endet. 5 Satz 3 ist nicht anzuwenden auf sonstige inländische Einkünfte nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3. |
(8) 1 Nicht ausgeglichene negative Einkünfte sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen. 2 § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwenden. | |