Änderung § 10 InvStG vom 10.02.2026

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§ 10 InvStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.02.2026 geltenden Fassung
§ 10 InvStG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 28 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Investmentfonds oder Anteilklassen für steuerbegünstigte Anleger; Nachweis der Steuerbefreiung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Investmentfonds oder Anteilklassen sind steuerbefreit, wenn sich nach den Anlagebedingungen nur steuerbegünstigte Anleger nach § 8 Absatz 1 beteiligen dürfen. 2 Inländische Beteiligungseinnahmen sind nur steuerbefreit, wenn der Investmentfonds die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a des Einkommensteuergesetzes erfüllt.

(2) Inländische Immobilienerträge eines Investmentfonds oder einer Anteilklasse sind steuerbefreit, wenn sich nur steuerbegünstigte Anleger nach § 8 Absatz 1 oder 2 beteiligen dürfen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Investmentfonds oder Anteilklassen sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 steuerbefreit, wenn sich nach den Anlagebedingungen nur steuerbegünstigte Anleger nach § 8 Absatz 1 beteiligen dürfen. 2 Inländische Beteiligungseinnahmen sind nur steuerbefreit, wenn der Investmentfonds die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a des Einkommensteuergesetzes erfüllt. 3 Sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind nicht steuerbefreit.

(2) 1 Inländische Immobilienerträge eines Investmentfonds oder einer Anteilklasse sind steuerbefreit, wenn sich nur steuerbegünstigte Anleger nach § 8 Absatz 1 oder 2 beteiligen dürfen. 2 Satz 1 ist auch auf sonstige inländische Einkünfte anzuwenden, die bei Vereinnahmung keinem Steuerabzug unterliegen; ausgenommen sind sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3.

(3) Die Steuerbefreiung nach den Absätzen 1 und 2 setzt voraus, dass die Anlagebedingungen nur eine Rückgabe von Investmentanteilen an den Investmentfonds zulassen und die Übertragung von Investmentanteilen ausgeschlossen ist.

(4) 1 Die Anleger haben ihre Steuerbefreiung gegenüber dem Investmentfonds nachzuweisen. 2 Zum Nachweis der Steuerbefreiung hat

1. ein Anleger nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 eine gültige Bescheinigung nach § 9 Absatz 1 an den Investmentfonds zu übermitteln und

2. der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags gegenüber dem Investmentfonds mitzuteilen, dass er die Investmentanteile ausschließlich im Rahmen von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen erwirbt.

(5) Bei der Auszahlung von Kapitalerträgen an steuerbefreite Investmentfonds oder Anteilklassen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist kein Steuerabzug vorzunehmen.

(6) 1 Wenn der Anleger die Voraussetzungen des § 8 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 nicht erfüllt, hat der Anleger die auf seine Investmentanteile entfallenden inländischen Beteiligungseinnahmen, inländischen Immobilienerträge und sonstigen inländischen Einkünfte sowie die Investmenterträge nach § 16 Absatz 1 zu versteuern. 2 § 36a Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.



(heute geltende Fassung) 



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