Zitierungen von § 52 InvStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 InvStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 49 InvStG Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen, Teilwertansatz (vom 06.12.2024)
... ist, zu dem der Spezial-Investmentanteil tatsächlich veräußert wird oder nach § 52 Absatz 2 Satz 1 als veräußert gilt. Der Spezial-Investmentanteil gilt in den Fällen des ...
§ 53 InvStG Altersvorsorgevermögenfonds
... Anleger anzuwenden. Bei einem Wegfall der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist § 52 sinngemäß anzuwenden. Für die Bewertung eines Anteils an einem ...
§ 56 InvStG Anwendungs- und Übergangsvorschriften zum Investmentsteuerreformgesetz (vom 06.12.2024)
... steht eine fiktive Veräußerung nach § 19 Absatz 2 oder 3, § 49 Absatz 5 oder § 52 Absatz 2 einer tatsächlichen Veräußerung gleich. (4) Die ...
§ 57 InvStG Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2025)
... 35, 11. § 36 Absatz 4, 12. § 42 Absatz 1 und 2, 13. § 52 Absatz 2 , 14. § 56 Absatz 3a und 6 Satz 4 in der Fassung des Artikels 17 des ... I S. 2451). Bis einschließlich 31. Dezember 2019 gewährte Stundungen nach § 52 Absatz 2 Satz 4 in der am 17. Dezember 2019 geltenden Fassung bleiben unberührt. (2) Ab dem 1. ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 11 JStG 2024 Änderung des Investmentsteuergesetzes
... ist, zu dem der Spezial-Investmentanteil tatsächlich veräußert wird oder nach § 52 Absatz 2 Satz 1 als veräußert gilt. Der Spezial-Investmentanteil gilt in den Fällen des Satzes 5 ... steht eine fiktive Veräußerung nach § 19 Absatz 2 oder 3, § 49 Absatz 5 oder § 52 Absatz 2 einer tatsächlichen Veräußerung gleich." 11. Dem § 57 wird ...


Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed