Änderung § 12 BVAG vom 01.01.2020

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§ 12 BVAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 12 BVAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 57 Abs. 18 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652

(Textabschnitt unverändert)

§ 12


(Text alte Fassung)

Die nach diesem Gesetz dem Bundesversicherungsamt zustehenden Aufgaben und Befugnisse gehen zu einem vom Bundesminister für Arbeit zu bestimmenden Zeitpunkt auf das Bundesversicherungsamt über. Der Zeitpunkt des Übergangs ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

(Text neue Fassung)

Die nach diesem Gesetz dem Bundesamt für Soziale Sicherung zustehenden Aufgaben und Befugnisse gehen zu einem vom Bundesminister für Arbeit zu bestimmenden Zeitpunkt auf das Bundesversicherungsamt über. Der Zeitpunkt des Übergangs ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.




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