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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.06.2017 aufgehoben
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§ 12 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes (HArchDVDV)

V. v. 13.07.2016 BGBl. I S. 1775 (Nr. 36); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896
Geltung ab 01.05.2016; FNA: 2030-8-5-8 Beamte
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§ 12 Modulhandbücher



(1) Das Modulhandbuch für die berufspraktischen Studien und die Transferphase erstellt die Ausbildungsstelle. Das Modulhandbuch ist zu veröffentlichen. Im Modulhandbuch wird für jedes Modul insbesondere Folgendes festgelegt:

1.
die Lehrinhalte und die Lernziele,

2.
die Lehr- und Lernformen,

3.
Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen,

4.
den jeweiligen durchschnittlichen Arbeitsaufwand in Zeitstunden sowie

5.
die Dauer des Moduls.

(2) Als Modulhandbuch für die Fachstudien gilt Anlage 2 der Studienordnung für das Referendariat im höheren Archivdienst an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft vom 8. März 2013 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 567) entsprechend.

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