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§ 1 - Pflanzenschutz-Saatgutanwendungsverordnung (PflSchSaatgAnwendV)

§ 1 Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens



(1) Saatgut für Wintergetreide, das mit einem Pflanzenschutzmittel, das den Wirkstoff Clothianidin, Imidacloprid oder Thiamethoxam enthält, behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet, darf nicht eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf Saatgut, das mit einem dort genannten Pflanzenschutzmittel behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet, an Händler oder Saatguterzeuger zur ordnungsgemäßen Entsorgung abgegeben werden.



 

Zitierungen von § 1 PflSchSaatgAnwendV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PflSchSaatgAnwendV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchSaatgAnwendV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 PflSchSaatgAnwendV Verbot der Aussaat
... für Wintergetreide, das mit einem Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 1 behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet, darf nicht ausgesät ...
§ 3 PflSchSaatgAnwendV Ausnahmen
... Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des § 1 oder des § 2 zu Versuchszwecken genehmigen. Die Genehmigung ist mit den Auflagen zu ...
§ 4 PflSchSaatgAnwendV Ordnungswidrigkeiten
... a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 Saatgut einführt oder in den Verkehr ...