Das
BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
17. November 2015 (BGBl. I S. 1938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2a wird wie folgt gefasst:
„§ 2a Besondere Auskunftsverlangen
- 1.
- zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Absatz 2 oder
- 2.
- zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände oder Quellen gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten.
§ 8a Absatz 2 und 2a des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefahren für die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter
- 1.
- im Falle des Satzes 1 Nummer 1 schwerwiegende Gefahren für die in § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 und 6 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche und
- 2.
- im Falle des Satzes 1 Nummer 2 schwerwiegende Gefahren im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
treten. § 8b Absatz 1 bis 9 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern das Bundeskanzleramt tritt.
(2) Anordnungen nach §
8a Absatz 2 und 2a des
Bundesverfassungsschutzgesetzes dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass sie an der Schaffung oder Aufrechterhaltung einer in Absatz 1 Satz 2 genannten Gefahr beteiligt sind, sowie gegen die in §
8a Absatz 3 Nummer 2 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes bezeichneten Personen.
(3) Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel
10 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."
- 2.
- Nach § 2b Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 8b Absatz 1 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern das Bundeskanzleramt tritt."
- 3.
- § 9a Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Frist kann um zwei Jahre und danach um ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn das Ziel der projektbezogenen Zusammenarbeit bei Projektende noch nicht erreicht worden ist und die Datei weiterhin für die Erreichung des Ziels erforderlich ist."
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3346