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Artikel 8 - Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus (InfoAustG k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung des Strafgesetzbuchs


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juli 2016 StGB § 84, § 85, § 129a

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 84 Absatz 2 und § 85 Absatz 2 werden nach dem Wort „Zusammenhalt" jeweils die Wörter „oder ihre weitere Betätigung" eingefügt.

2.
In § 129a Absatz 9 wird die Angabe „1, 2 und 4" durch die Angabe „1, 2, 4 und 5" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 InfoAustG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InfoAustG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2226
Artikel 1 MenHBVG Änderung des Strafgesetzbuches
... der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt ...