Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben

§ 4 - Budgetverordnung (BudgetV)

V. v. 27.05.2004 BGBl. I S. 1055; aufgehoben durch Artikel 26 Abs. 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; 2017 BGBl. I S. 2541
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 860-9-1-2 Sozialgesetzbuch
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§ 4 Zielvereinbarung


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Zielvereinbarung wird zwischen der Antrag stellenden Person und dem Beauftragten abgeschlossen. Sie enthält mindestens Regelungen über

1.
die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele,

2.
die Erforderlichkeit eines Nachweises für die Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs sowie

3.
die Qualitätssicherung.

(2) Die Antrag stellende Person und der Beauftragte können die Zielvereinbarung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, wenn ihnen die Fortsetzung nicht zumutbar ist. Ein wichtiger Grund kann für die Antrag stellende Person insbesondere in der persönlichen Lebenssituation liegen. Für den Beauftragten kann ein wichtiger Grund dann vorliegen, wenn die Antrag stellende Person die Vereinbarung, insbesondere hinsichtlich des Nachweises zur Bedarfsdeckung und der Qualitätssicherung nicht einhält. Im Falle der Kündigung wird der Verwaltungsakt aufgehoben.

(3) Die Zielvereinbarung wird im Rahmen des Bedarfsfeststellungsverfahrens für die Dauer des Bewilligungszeitraumes der Leistungen des Persönlichen Budgets abgeschlossen, soweit sich aus ihr nichts Abweichendes ergibt.

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Zitierungen von § 4 BudgetV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BudgetV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BudgetV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BudgetV Verfahren
... oder durch Gutscheine, 3. dem Inhalt der Zielvereinbarung nach § 4 , 4. einem Beratungs- und Unterstützungsbedarf. Die ... die Ergebnisse der von ihnen getroffenen Feststellungen sowie die gemäß § 4 abzuschließende Zielvereinbarung. An dem Verfahren wird auf Verlangen der Antrag stellenden ... (5) Der Beauftragte erlässt den Verwaltungsakt, wenn eine Zielvereinbarung nach § 4 abgeschlossen ist, und erbringt die Leistung. Widerspruch und Klage richten sich gegen den ...


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