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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2017 aufgehoben

§ 1 - Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei hochwasser- und starkregenfallbedingter Insolvenz (InsoAntrG k.a.Abk.)

Artikel 3a G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 1838 (Nr. 37); aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
Geltung ab 01.06.2016 bis 01.04.2017; FNA: 311-18 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 1



Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Starkregenfälle und Hochwasser im Mai und Juni 2016, so ist die nach § 15a der Insolvenzordnung bestehende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestehen, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016.

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