Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, des Hochbaustatistikgesetzes sowie bestimmter immissionsschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften (UStatGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Hochbaustatistikgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juli 2016 HBauStatG § 4, § 6

Das Hochbaustatistikgesetz vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Anschrift des Baugrundstücks;".

b)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen;".

c)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

2.
Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 4 Nummer 4 ist freiwillig."

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, des Hochbaustatistikgesetzes sowie bestimmter immissionsschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 UStatGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UStatGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
Artikel 3 GEGEG Änderung des Hochbaustatistikgesetzes
... Absatz 1 Nummer 6 des Hochbaustatistikgesetzes vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839 ) geändert worden ist, werden die Wörter „des ...


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