Das
Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung vom
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2553, 2563), das durch Artikel
310 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift des Gesetzes wird das Wort „Entsorgung" durch das Wort „Entsorgungssicherheit" ersetzt.
- 2.
- In § 1 Satz 1, 2 und 4 wird jeweils das Wort „Entsorgung" durch das Wort „Entsorgungssicherheit" ersetzt.
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit erledigt Verwaltungsaufgaben des Bundes auf den Gebieten der Planfeststellung, Genehmigung und Überwachung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, der Entsorgung radioaktiver Abfälle, der Beförderung und Aufbewahrung radioaktiver Stoffe sowie der kerntechnischen Sicherheit, die ihm durch das
Atomgesetz, das
Standortauswahlgesetz oder andere Bundesgesetze oder aufgrund dieser Gesetze zugewiesen werden."
- b)
- In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Entsorgung" durch das Wort „Entsorgungssicherheit" ersetzt.
- c)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben wissenschaftliche Forschung auf den in Absatz 1 genannten Gebieten."
- 4.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „Entsorgung" durch das Wort „Entsorgungssicherheit" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Soweit es Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wahrnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde."
Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510