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Artikel 7 - Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung (EndLaNOG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juli 2016 AtSKostV § 2, § 5, § 6

Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457), die zuletzt durch Artikel 77 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
für Entscheidungen über Anträge nach § 4 des Atomgesetzes und für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit, soweit es nach § 23d des Atomgesetzes zuständig ist, des Bundesamtes für Strahlenschutz, soweit es nach § 23 Absatz 1 des Atomgesetzes oder aufgrund einer Verordnung nach § 23 Absatz 3 des Atomgesetzes zuständig ist, und des Luftfahrt-Bundesamtes, soweit es nach § 23b zuständig ist; 50 bis 2 Millionen Euro;".

2.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

„7.
die Nummern 1 bis 6 gelten auch für Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes und die Schachtanlage Asse II;".

b)
Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.

3.
§ 6 Absatz 2 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 EndLaNOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EndLaNOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
Artikel 24 StrlSchGEG Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz
... Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung wird wie ...