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Änderung Artikel 1 Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung vom 30.07.2016

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Artikel 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung
Artikel 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2016 geltenden Fassung
durch B. v. 15.12.2016 BGBl. I S. 2930
 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 1 Änderung des Atomgesetzes


Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird Satz 3 zweiter Halbsatz gestrichen und werden die Sätze 4 und 5 aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

'Die Länder können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen; der Bund hat die Wahrnehmung seiner Aufgaben einem Dritten zu übertragen, der in privater Rechtsform zu organisieren und dessen alleiniger Gesellschafter der Bund ist. Der Bund überträgt diesem Dritten die hierfür erforderlichen hoheitlichen Befugnisse im Weg der Beleihung; insoweit untersteht der Dritte der Aufsicht des Bundes.'

bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

'Der mit der Wahrnehmung der Aufgaben betraute Dritte nimmt die sich daraus ergebenden Pflichten grundsätzlich selbst wahr. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ist zuständig für die Aufgaben nach Satz 2 zweiter Halbsatz sowie nach Satz 3.'

2. In § 12 Absatz 1 Nummer 12 wird nach der Angabe '§§ 23' die Angabe ', 23d' eingefügt.

3. In § 12b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe '§ 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 5' durch die Angabe '§ 23d' ersetzt.

4. § 19 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

'(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 und für die Schachtanlage Asse II.'

5. § 21 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

'4. für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Bundesamtes für Strahlenschutz, soweit es nach § 23 zuständig ist, des Luftfahrt-Bundesamtes, soweit es nach § 23b zuständig ist, und des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit, soweit es nach § 23d zuständig ist;'.

6. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1 bis 5, 9 und 10 werden aufgehoben.

bb) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 und 11 werden die Nummern 1 bis 4.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

7. § 23d wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort 'Entsorgung' durch das Wort 'Entsorgungssicherheit' ersetzt.

b) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort 'Entsorgung' wird durch das Wort 'Entsorgungssicherheit' ersetzt.

bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

'2. die Aufsicht über Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 und die Schachtanlage Asse II nach § 19 Absatz 5,'.

cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und das Wort 'und' am Ende wird durch ein Komma ersetzt.

ee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.

ff) Die folgenden Nummern 6 bis 9 werden angefügt:

'6. die Genehmigung der Beförderung von Kernbrennstoffen und Großquellen sowie deren Rücknahme oder Widerruf,

7. die Genehmigung der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung, soweit diese nicht Vorbereitung oder Teil einer nach § 7 oder § 9 genehmigungsbedürftigen Tätigkeit ist, sowie deren Rücknahme oder Widerruf,

8. die staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen einschließlich des Erlasses von Entscheidungen nach § 5 Absatz 7 Satz 1 und

9. die Entgegennahme und Bekanntmachung von Informationen nach § 7 Absatz 1c.'

c) Folgender Satz wird angefügt:

'Großquellen im Sinne der Nummer 6 sind radioaktive Stoffe, deren Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück den Aktivitätswert von 1.000 Terabequerel übersteigt.'

8. In § 24 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe '§ 23' durch die Angabe '§ 23d' ersetzt.

9. In § 46 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter 'Bundesamt für Strahlenschutz' durch die Wörter 'Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit' ersetzt.

10. § 57b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter 'Absätze 2 bis 8' durch die Wörter 'Absätze 2 bis 7' ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter 'Bundesamt für Strahlenschutz' durch die Wörter 'Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit' ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe '§ 19' die Wörter 'Absatz 1 bis 4' eingefügt.

d) Absatz 8 wird aufgehoben.

e) Die Absätze 9 und 10 werden die Absätze 8 und 9.

f) Der neue Absatz 9 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:

'§ 23d Satz 1 findet mit Ausnahme von Nummer 2 keine Anwendung'.

11. § 58 wird wie folgt geändert:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort 'gilt' die Wörter 'mit Ausnahme von Nummer 2' eingefügt.

b) Absatz 7 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:

(Text neue Fassung)

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort 'gilt' die Wörter 'mit Ausnahme von Nummer 2' eingefügt.

b) Absatz 3 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:

'§ 23d Satz 1 findet mit Ausnahme von Nummer 2 keine Anwendung.'

vorherige Änderung

c) Die folgenden Absätze 8 und 9 werden angefügt:

'(8)
Bei Übertragung der Aufgabenwahrnehmung durch den Bund auf einen Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz gelten die in Bezug auf den bisherigen Betreiber erteilten Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen in Bezug auf die bestehenden Anlagen nach § 9a Absatz 3 Satz 1 auch für und gegen den Dritten; die zuständige Behörde hat in angemessener Zeit zu prüfen, ob der Dritte durch organisatorische Maßnahmen und durch die Bereitstellung von sachlichen und persönlichen Mitteln die Fortführung der Errichtung, des Betriebs und der Stilllegung der Anlage gewährleistet.

(9)
§ 9a Absatz 3 Satz 4 wird für das Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben, das Endlager Schacht Konrad und die Schachtanlage Asse II erst ab dem 1. Januar 2018 angewendet. Gleiches gilt für das nach § 29 Absatz 2 des Standortauswahlgesetzes offenzuhaltende Bergwerk.'



c) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

'(4)
Bei Übertragung der Aufgabenwahrnehmung durch den Bund auf einen Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz gelten die in Bezug auf den bisherigen Betreiber erteilten Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen in Bezug auf die bestehenden Anlagen nach § 9a Absatz 3 Satz 1 auch für und gegen den Dritten; die zuständige Behörde hat in angemessener Zeit zu prüfen, ob der Dritte durch organisatorische Maßnahmen und durch die Bereitstellung von sachlichen und persönlichen Mitteln die Fortführung der Errichtung, des Betriebs und der Stilllegung der Anlage gewährleistet.

(5)
§ 9a Absatz 3 Satz 4 wird für das Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben, das Endlager Schacht Konrad und die Schachtanlage Asse II erst ab dem 1. Januar 2018 angewendet. Gleiches gilt für das nach § 29 Absatz 2 des Standortauswahlgesetzes offenzuhaltende Bergwerk.'