§ 2 - Mautdienst-Registrierungs-Verordnung (MRegV)

Artikel 1 V. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1850 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 30.07.2016; FNA: 9290-17-1 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 2 Unterlagen und Bescheinigungen


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die für das Registrierungsverfahren erforderlichen Nachweise, Unterlagen und Bescheinigungen zum Nachweis der Voraussetzungen für die Registrierung nach § 5 des Mautsystemgesetzes sind in deutscher Sprache vorzulegen. 2Nachweise, Unterlagen oder Bescheinigungen in anderen Sprachen sind mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen.

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Zitierungen von § 2 MRegV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MRegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 MRegV Regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen
... der Voraussetzungen nach § 7 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes gelten die §§ 2 , 4 und 7 bis 9 ...


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