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Änderung § 7 MRegV vom 12.10.2021

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§ 7 MRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.10.2021 geltenden Fassung
§ 7 MRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 35 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Finanzielle Leistungsfähigkeit


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Voraussetzung des § 5 Nummer 5 des Mautsystemgesetzes ist erfüllt, wenn der Antragsteller über die nach seinem Geschäftsmodell erforderlichen finanziellen Mittel zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes der mautdienstbezogenen Leistungen in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verfügt.

(Text neue Fassung)

(1) Die Voraussetzung des § 5 Nummer 5 des Mautsystemgesetzes ist erfüllt, wenn der Antragsteller über die nach seinem Geschäftsmodell erforderlichen finanziellen Mittel zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes der mautdienstbezogenen Leistungen in den nach § 12 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes abzudeckenden mautpflichtigen Streckennetzen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verfügt.

(2) 1 Der Antragsteller kann sich auf die finanzielle Leistungsfähigkeit verbundener Unternehmen berufen. 2 In diesem Fall hat der Antragsteller nachzuweisen, dass ihm die nach Satz 1 erforderlichen Mittel dauerhaft und verbindlich zur Verfügung stehen. 3 Dies kann unter anderem durch die Vorlage von Verträgen oder entsprechender Verpflichtungserklärungen des Unternehmens oder der anderen verbundenen Unternehmen erfolgen.

(3) 1 Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 5 des Mautsystemgesetzes durch das Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachzuweisen. 2 Das Gutachten muss auf der Grundlage des Geschäftsmodells des Antragstellers zumindest die folgenden Kriterien als geprüft ausweisen:

1. verfügbare Finanzmittel einschließlich der Bankguthaben sowie möglicher Überziehungskredite und Darlehen,

2. als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände,

3. Eigenkapitalquote,

4. Anschaffungskosten für die Errichtung des Systems zum Erbringen mautdienstbezogener Leistungen,

5. Verbindlichkeiten,

6. Belastungen des Betriebsvermögens insbesondere mit Pfandrechten, Grundpfandrechten, Sicherungsrechten oder Eigentumsvorbehalten.

(4) Das Gutachten nach Absatz 3 darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein und ist als Originaldokument oder als amtlich beglaubigte Kopie des Originaldokuments vorzulegen.

vorherige Änderung

(5) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Bundesamtes für Güterverkehr zusätzlich die dem Gutachten zugrunde liegenden Unterlagen, insbesondere über das Geschäftsmodell, vorzulegen.



(5) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität zusätzlich die dem Gutachten zugrunde liegenden Unterlagen, insbesondere über das Geschäftsmodell, vorzulegen.


 
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