Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 MRegV vom 18.03.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 MRegV und Änderungshistorie der MRegV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 9 MRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2021 geltenden Fassung
§ 9 MRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 6 G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 327
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Gewähr für Zuverlässigkeit


(1) 1 Die Voraussetzung des § 5 Nummer 7 des Mautsystemgesetzes ist insbesondere nicht erfüllt, wenn

1. der Antragsteller

a) sich

aa) im Insolvenzverfahren,

bb) in Liquidation oder

cc) in einem damit vergleichbaren Verfahren eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

befindet,

b) die Geschäftstätigkeit eingestellt hat oder

c) Rückstände bei der Entrichtung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung bestehen oder

2. eine für die Führung der Geschäfte des Antragstellers bestellte Person nach Absatz 2 als nicht zuverlässig gilt.

2 In den Fällen des § 6 Absatz 2 Satz 1 und § 7 Absatz 2 ist die Voraussetzung nach § 5 Nummer 7 des Mautsystemgesetzes zusätzlich von den verbundenen Unternehmen zu erfüllen.

(Text alte Fassung)

(2) Eine für die Führung der Geschäfte des Antragstellers bestellte Person gilt insbesondere nicht als zuverlässig, wenn sie in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wegen Betrugs, Subventionsbetrugs, Bestechung, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Untreue, Korruption, Mitwirkung in oder Bildung einer kriminellen Vereinigung sowie Mitwirkung in oder Bildung einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist.

(Text neue Fassung)

(2) Eine für die Führung der Geschäfte des Antragstellers bestellte Person gilt insbesondere nicht als zuverlässig, wenn sie in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wegen Betrugs, Subventionsbetrugs, Bestechung, Geldwäsche, Untreue, Korruption, Mitwirkung in oder Bildung einer kriminellen Vereinigung sowie Mitwirkung in oder Bildung einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist.

(3) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 7 des Mautsystemgesetzes nachzuweisen durch

1. einen gültigen Auszug aus dem Handelsregister,

2. eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes,

3. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der deutschen Rentenversicherung und Berufsgenossenschaft,

4. den Antrag auf Vorlage eines Führungszeugnisses oder eines Europäischen Führungszeugnisses beim Bundesamt für Güterverkehr und

5. einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde.

(4) Die Unterlagen nach Absatz 3 dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein und sind als Originaldokumente oder als amtlich beglaubigte Kopien der Originaldokumente vorzulegen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

Anzeige