Änderung § 5 MRegV vom 12.10.2021

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§ 5 MRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.10.2021 geltenden Fassung
§ 5 MRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4619
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Technische Ausrüstung und Konformität der Interoperabilitätskomponenten


(1) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 3 des Mautsystemgesetzes nachzuweisen durch

1. eine Eigenerklärung, die besagt, dass er über die für die Erbringung mautdienstbezogener Leistungen geeignete technische Ausrüstung verfügt, und

2. für jede Interoperabilitätskomponente, die vom Antragsteller zur Erbringung der mautdienstbezogenen Leistungen eingesetzt werden soll, jeweils

a) die EG-Konformitätserklärung oder

(Text alte Fassung)

b) das EG-Zertifikat einer nach § 27 des Mautsystemgesetzes notifizierten Stelle zur Bescheinigung der Konformität der Interoperabilitätskomponenten nach Nummer 1 des Anhangs IV der Entscheidung 2009/750/EG der Kommission vom 6. Oktober 2009 über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes und seiner technischen Komponenten (ABl. L 268 vom 13.10.2009, S. 11).

(2) 1 Die EG-Konformitätserklärung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist vom Hersteller der Interoperabilitätskomponenten, dem Antragsteller oder einem Bevollmächtigten nach Maßgabe der Nummer 1 des Anhangs IV der Entscheidung 2009/750/EG und nach Maßgabe des Verfahrens aus den Modulen des Beschlusses Nummer 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82) zu erstellen. 2 Der Inhalt der EG-Konformitätserklärung muss die Vorgaben der Nummer 3 des Anhangs IV der Entscheidung 2009/750/EG erfüllen.

(Text neue Fassung)

b) das Zertifikat einer nach § 27 des Mautsystemgesetzes notifizierten Stelle zur Bescheinigung der Konformität der Interoperabilitätskomponenten nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 der Kommission vom 28. November 2019 über detaillierte Pflichten der Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes, den Mindestinhalt der Vorgabe für das EETS-Gebiet, elektronische Schnittstellen und Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/750/EG (ABl. L 43 vom 17.2.2020, S. 49).

(2) 1 Die EG-Konformitätserklärung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist vom Hersteller der Interoperabilitätskomponenten, dem Antragsteller oder einem Bevollmächtigten nach Maßgabe des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 zu erstellen. 2 Der Inhalt der EG-Konformitätserklärung muss die Vorgaben des Anhangs III Ziffer VI der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 erfüllen.

(3) 1 Die EG-Konformitätserklärungen müssen in derselben Sprache abgefasst sein wie die Betriebsanleitungen der jeweiligen Interoperabilitätskomponente. 2 Sind die EG-Konformitätserklärungen nicht in deutscher Sprache abgefasst, ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung vorzulegen.

(4) EG-Konformitätserklärungen und EG-Zertifikate nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b müssen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung noch mindestens 24 Monate gültig sein.



 



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