Änderung § 8 MRegV vom 12.10.2021

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§ 8 MRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.10.2021 geltenden Fassung
§ 8 MRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4619

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Risikomanagementplan


(1) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 6 des Mautsystemgesetzes durch einen Risikomanagementplan und das Ergebnis eines Audits dieses Risikomanagementplans nachzuweisen.

(2) Der Risikomanagementplan nach Absatz 1 muss mindestens Angaben zu den folgenden Risiken und die zu ihrer Behebung erforderlichen Minderungsmaßnahmen enthalten:

1. Unterbrechung des Geschäftsbetriebs, insbesondere der Datenverarbeitung,

2. Kapitalfluss- und Liquiditätsrisiko,

3. gesamtwirtschaftlicher Abschwung,

4. zunehmender Wettbewerb auf dem Markt mautdienstbezogener Leistungen,

5. Anerkennungsverlust und dessen Folgen, zum Beispiel Verlust von Kunden,

(Text alte Fassung)

6. Nichterreichen oder Nichtaufrechterhaltung der vollständigen Abdeckung aller Mautgebiete in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

(Text neue Fassung)

6. Nichterreichen oder Nichtaufrechterhaltung der vollständigen Abdeckung der nach § 12 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes abzudeckenden mautpflichtigen Streckennetze in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

7. Schwierigkeiten bei der Erreichung der vertraglich vereinbarten Qualitätsbedingungen,

8. Haftungspflichten gegenüber Dritten,

9. gesetzgeberische Änderungen.

(3) 1 Der Risikomanagementplan und das Audit sind als Originaldokument oder als amtlich beglaubigte Kopie des Originaldokuments vorzulegen. 2 Der Risikomanagementplan darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.






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