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Änderung § 3 MautRegV vom 09.03.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 MautRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung
§ 3 MautRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 36 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Angaben im Mautdienstregister


(Text alte Fassung)

Das Bundesamt für Güterverkehr veröffentlicht im Mautdienstregister nach § 21 des Mautsystemgesetzes in nicht personenbezogener Form Angaben zu

(Text neue Fassung)

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität veröffentlicht im Mautdienstregister nach § 21 des Mautsystemgesetzes in nicht personenbezogener Form Angaben zu

1. den nach § 2 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a und c bis f übermittelten Angaben,

2. den nach § 5 des Mautsystemgesetzes registrierten Anbietern einschließlich deren

a) Firmenbezeichnung,

b) Geschäftsadresse,

c) Internetadresse,

3. den Schlussfolgerungen des Audits nach § 5 Nummer 6 des Mautsystemgesetzes und Angaben über Änderungen aus den Ergebnissen der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes sowie

4. dem Namen und der Adresse der zentralen Anlaufstelle nach § 37 des Mautsystemgesetzes, einschließlich deren zentraler E-Mail-Adresse und deren zentraler Telefonnummer.



(heute geltende Fassung)