Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 16 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)

Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
| |

§ 16 Eignungsuntersuchungen, Verbot der Beschäftigung Minderjähriger



(1) 1Der Unternehmer darf in Betrieben im Offshore-Bereich nur Personen einsetzen, soweit nach dem Ergebnis ärztlicher Untersuchungen gesundheitliche Bedenken in Bezug auf die vorgesehenen Tätigkeiten nicht bestehen und hierüber eine ärztliche Bescheinigung vorliegt (Eignungsuntersuchung). 2Die Personen sind in Zeitabständen von längstens zwei Jahren nachzuuntersuchen. 3Der Umfang und die Durchführung der Untersuchung richten sich nach den §§ 3, 4 Absatz 1 und den §§ 5 und 6 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Aufgrund anderer Vorschriften durchgeführte und nach Art, Umfang und Häufigkeit vergleichbare ärztliche Untersuchungen gelten als Eignungsuntersuchungen im Sinne des Absatzes 1.

(3) Personen unter 18 Jahren dürfen vom Unternehmer nicht eingesetzt werden.





 

Frühere Fassungen von § 16 OffshoreBergV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.10.2017Artikel 5 Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
vom 18.10.2017 BGBl. I S. 3584

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 OffshoreBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 OffshoreBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OffshoreBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 71 OffshoreBergV Ordnungswidrigkeiten
... 1 in die Sicherheitszone einfährt oder sich dort aufhält, 10. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 oder § 23 Absatz 3 oder 4 eine Person einsetzt oder mit einer ...
 
Zitat in folgenden Normen

Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV)
V. v. 23.10.1995 BGBl. I S. 1466; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
§ 20 ABBergV Präventivmedizinische Überwachung, ärztliche Untersuchungen (vom 24.10.2017)
... Untersuchungen sind die §§ 2 bis 6 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung oder § 16 Absatz 2 und 3 und § 23 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 5 der Offshore-Bergverordnung vom 3. ...

Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV)
V. v. 31.07.1991 BGBl. I S. 1751; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
§ 3 GesBergV Fristen für die Erst- und Nachuntersuchungen (vom 24.10.2017)
... der in Anlage 2 und bei Tätigkeiten im Anwendungsbereich der Offshore-Bergverordnung der in § 16 Absatz 1 Satz 2 der Offshore-Bergverordnung festgelegten Fristen durchzuführen. Hält der die Untersuchung ... untersuchenden Person für geboten, treten diese an die Stelle der Fristen nach Anlage 2 oder § 16 Absatz 1 Satz 2 der Offshore-Bergverordnung . Ist eine Person innerhalb von sechs Monaten nach dieser Verordnung oder nach anderen ...
Anlage 3 GesBergV (zu § 5 Absatz 3) Untersuchungsrahmen für Eignungsuntersuchungen (vom 24.10.2017)
...  f) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 16 der Offshore-Bergverordnung , soweit sie eine manuelle Lastenhandhabung, erzwungene Körperhaltungen (zum Beispiel Knien) ... Nummern 1.1 bis 1.5 ist auch anzuwenden, soweit die Personen in Betrieben im Offshore-Bereich nach § 16 Absatz 1 Satz 1 oder § 23 Absatz 3 und 4 der Offshore-Bergverordnung tätig sind. 2. Für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Änderungsverordnung zu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels
V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866
Artikel 4 OffshoreBergRÄndV Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung
... 2 und 18 Abs. 1 der Festlandsockel-Bergverordnung" durch die Wörter „oder § 16 Absatz 2 und 3 und § 23 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 5 der ...

Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Artikel 1 GesSchBÄndV Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung
... der in Anlage 2 und bei Tätigkeiten im Anwendungsbereich der Offshore-Bergverordnung der in § 16 Absatz 1 Satz 2 der Offshore-Bergverordnung festgelegten Fristen durchzuführen. Hält der die Untersuchung durchführende Arzt ... untersuchenden Person für geboten, treten diese an die Stelle der Fristen nach Anlage 2 oder § 16 Absatz 1 Satz 2 der Offshore-Bergverordnung . Ist eine Person innerhalb von sechs Monaten nach dieser Verordnung oder nach anderen ... f) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 16 der Offshore-Bergverordnung , soweit sie eine manuelle Lastenhandhabung, erzwungene Körperhaltungen (zum Beispiel Knien) ...
Artikel 5 GesSchBÄndV Änderungen weiterer Verordnungen
... § 16 wird aufgehoben. 6. Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben. (3) In § 16 Absatz 1 Satz 3 der Offshore-Bergverordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866) wird die Angabe „§ 3" durch die Wörter ...