§ 45 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)

Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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§ 45 Sicherheits- und Umweltmanagementsystem


§ 45 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Unternehmer hat ein Sicherheits- und Umweltmanagementsystem für die Plattform, die angebundenen Einrichtungen und, sofern sich der Bericht über ernste Gefahren nach § 43 Absatz 1 Satz 3 auf diese zu erstrecken hat, für andere Einrichtungen einzurichten. 2Das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem hat den Mindestanforderungen nach Anlage 1 Nummer 9 und nach Anlage 3 zu entsprechen und die sonstigen Anforderungen in dieser Verordnung zu beachten.

(2) 1Der Unternehmer hat ein Dokument zu erstellen, in dem er das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem des Unternehmens beschreibt. 2Das Dokument hat die Vorgaben nach Anlage 3 zu berücksichtigen und umfasst

1.
die Informationen in Bezug auf das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem nach Anlage 1 Nummer 9,

2.
eine Beschreibung der organisatorischen Vorkehrungen zur Beherrschung ernster Gefahren,

3.
eine Beschreibung der Vorkehrungen für die Erstellung und Übermittlung von Berichten über ernste Gefahren sowie gegebenenfalls von anderen Unterlagen nach dieser Verordnung und

4.
die Beschreibung der Systeme für die unabhängige Überprüfung nach § 46.

(3) Das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem muss in das allgemeine Managementsystem des Unternehmers integriert sein und den organisatorischen Aufbau, die Zuständigkeiten, die Vorgehensweisen, die Verfahren und die Ressourcen für die Festlegung und Durchführung des Unternehmenskonzepts zur Verhütung schwerer Unfälle erfassen.

(4) Der Unternehmer hat geeignete technische Mittel oder Verfahren einzusetzen, um die Zuverlässigkeit der Datenerfassung und die Aufzeichnung der relevanten Daten zu fördern und etwaige Manipulationen an den Daten zu verhindern.

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Zitierungen von § 45 OffshoreBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 OffshoreBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OffshoreBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 OffshoreBergV Allgemeine Anforderungen an das Risikomanagement
... Betrieb, 2. der Einrichtung eines Sicherheits- und Umweltmanagementsystems nach § 45 Absatz 1, 3. der Erstellung von Mitteilungen und Berichten über Bohrungsarbeiten ...
§ 43 OffshoreBergV Bericht über ernste Gefahren
... 44, 3. eine Beschreibung des Sicherheits- und Umweltmanagementsystems nach § 45 Absatz 2 einschließlich aller Informationen über das Sicherheits- und ...
§ 72 OffshoreBergV Übergangsregelung
... die am 5. August 2016 bereits genehmigt waren, sind § 40 Absatz 1 und 2, die §§ 41 bis 51, § 58 Absatz 1 und § 65 ab dem Tag der in der Betriebsplanzulassung vorgesehenen ...
Anlage 1 OffshoreBergV (zu § 43 Absatz 1 und 2, § 44 Absatz 2, § 45 Absatz 1 und 2, § 46 Absatz 2, § 48 Absatz 1 und 2, § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 1 und § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3) Ausgestaltung der Unterlagen für den Betriebsplan und die Genehmigung von Plattformen
Anlage 3 OffshoreBergV (zu den §§ 44, 45) Vorkehrungen des Unternehmers zur Verhütung schwerer Unfälle


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