§ 53 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)

Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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§ 53 Genehmigung von Plattformen


§ 53 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Errichtung, der Betrieb sowie alle wesentlichen Änderungen einer Plattform sowie einer angebundenen Einrichtung nach § 2 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1, die der Durchführung bergbaulicher Tätigkeiten oder der Unterbringung von Personen dienen, bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. 2Die Genehmigung kann vom Unternehmer sowie von demjenigen, in dessen Auftrag die Herstellung erfolgt, beantragt werden.

(2) 1Die Erteilung der Genehmigung setzt voraus, dass

1.
die Anforderungen an die zu erwartenden Überführungs- oder Einsatzbedingungen der Plattform und der angebundenen Einrichtungen erfüllt sind,

2.
die Betriebs- und Arbeitssicherheit gewährleistet ist,

3.
bei einer Plattform, die der Gewinnung von Erdöl oder Erdgas dient, eine Konstruktionsmitteilung nach Anlage 1 Nummer 1 vorgelegt wurde, und

4.
bei einer beweglichen Plattform ein Sicherheitszeugnis der zuständigen Behörde des Flaggenstaates oder einer vom Flaggenstaat anerkannten Organisation vorgelegt wird, aus dem sich die Übereinstimmung mit den folgenden von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommen Vorschriften ergibt:

a)
für Plattformen, deren Kiellegung vor dem 1. Januar 2012 erfolgt ist oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befanden: Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, angenommen am 19. Oktober 1989 (MODU-Code 89, Entschließung A.649(16)), der zuletzt durch die am 21. Juni 2013 angenommenen Änderungen MSC.357(92) und MSC.358(92) (VkBl. 2014 S. 387 und 389) geändert wurde,

b)
für Plattformen, deren Kiellegung am oder nach dem 1. Januar 2012 erfolgt oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befinden: Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, angenommen am 2. Dezember 2009 (MODU-Code 2009, Entschließung A.1023(26), VkBl. 2011 S. 747, Sonderdruck B 8150), der zuletzt durch die am 21. Juni 2013 angenommenen Änderungen MSC.359(92) (VkBl. 2014 S. 387 und S. 290) geändert wurde.

2Abweichend von Satz 1 Nummer 4 kann, falls der Flaggenstaat kein Sicherheitszeugnis entsprechend dem MODU-Code ausstellt und keine Organisation anerkannt hat, die ein solches Zeugnis ausstellt, eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation im Sinne des § 9 Absatz 6 Satz 1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, vorgelegt werden, mit der bestätigt wird, dass die Plattform einen Sicherheitsstandard einhält, der dem MODU-Code gleichwertig ist. 3Im Rahmen der nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu stellenden Anforderungen sind neben den Vorschriften dieser Verordnung und dem MODU-Code nach Satz 1 Nummer 4 insbesondere eventuelle Empfehlungen der Gruppe der für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten zuständigen Behörden der Europäischen Union (EUOAG)* zu berücksichtigen.

(3) 1Die zuständige Behörde kann bei der Prüfung der im Rahmen des Genehmigungsantrages eingereichten Unterlagen einen anerkannten Sachverständigen hinzuziehen. 2Die hierfür entstehenden Kosten sind vom Antragsteller zu tragen.

(4) 1Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder getrennt hiervon eine Stellungnahme zur Angemessenheit der Konstruktionsmitteilung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abzugeben. 2Maßgeblich sind dabei die in Absatz 2 Satz 2 genannten Vorschriften. 3Der Unternehmer hat der Stellungnahme der zuständigen Behörde zur Konstruktionsmitteilung im Bericht über ernste Gefahren nach Anlage 1 Nummer 2.2 Rechnung zu tragen.

(5) 1Hat ein anderer Nordsee-Anliegerstaat, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf der Grundlage der Anforderungen nach Absatz 2 die Eignung und Verwendungsfähigkeit einer Plattform festgestellt, so gilt die Bescheinigung hierüber als Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1. 2Die Konstruktionsmitteilung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist gleichwohl vorzulegen und die zuständige Behörde hat hierzu eine Stellungnahme nach Absatz 4 abzugeben.


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Abrufbar unter http://euoag.jrc.ec.europa.eu/

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Zitierungen von § 53 OffshoreBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 OffshoreBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OffshoreBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 OffshoreBergV Sicherung des Hubschrauberverkehrs
... auf beweglichen Plattformen müssen den Anforderungen genügen, die sich aus den in § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 zur Genehmigung von Plattformen genannten Vorschriften ...
§ 42 OffshoreBergV Anforderungen an den Betriebsplan
... Absatz 1, 4. bei Verwendung einer Plattform die Genehmigung der Plattform nach § 53 einschließlich der Konstruktionsmitteilung nach 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und  ...
§ 69 OffshoreBergV Untergrundspeicherung
... 2 Satz 2, Absatz 5 bis 6, Absatz 7 Nummer 1, Absatz 8 Satz 1 und Absatz 9, die §§ 52 bis 57, § 58 Absatz 2 und 3, § 59, § 63 sowie § 66 Absatz 1, 2 und 5 für ...
§ 71 OffshoreBergV Ordnungswidrigkeiten
... nicht rechtzeitig überprüfen lässt, 18. ohne Genehmigung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 eine Plattform oder eine angebundene Einrichtung errichtet, betreibt oder ...
Anlage 1 OffshoreBergV (zu § 43 Absatz 1 und 2, § 44 Absatz 2, § 45 Absatz 1 und 2, § 46 Absatz 2, § 48 Absatz 1 und 2, § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 1 und § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3) Ausgestaltung der Unterlagen für den Betriebsplan und die Genehmigung von Plattformen
 
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Zitat in folgenden Normen

Schiffssicherheitsgesetz (SchSG)
Artikel 1 G. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2860; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 126
Anlage SchSG zum Schiffssicherheitsgesetz Internationaler schiffsbezogener Sicherheitsstandard (vom 20.04.2024)
... 1991 und 1994 (MSC/Rundschreiben 561 und MSC.38(63)) (BAnz. Nr. 121a vom 4. Juli 1997) - § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a der Offshore-Bergverordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866) - Änderung von 2004 (MSC.187(79)) (VkBl. 2009 S. ... A.1023(26)) Angenommen am 2. Dezember 2009 (VkBl. 2011 S. 747, Sonderdruck B 8150) - § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b der Offshore-Bergverordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866) - Änderungen von 2013 (MSC.359(92)) Angenommen am ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Siebzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 02.07.2017 BGBl. I S. 2268
Artikel 1 17. SchSAV Änderung der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz
...  aaa) Der zweite Spiegelstrich wird wie folgt gefasst: „- § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a der Offshore-Bergverordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866)". bbb) Folgender Spiegelstrich wird ... Nach dem ersten Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt: „- § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b der Offshore-Bergverordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866)". bbb) Im neuen dritten Spiegelstrich wird ...


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