§ 65 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)

Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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§ 65 Externe Notfalleinsatzpläne und Notfallvorsorge


§ 65 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Die zuständige Behörde hat einen oder mehrere externe Notfalleinsatzpläne für die Plattformen oder angebundene Einrichtungen zu erstellen, die sich in ihrem Zuständigkeitsbereich befinden. 2Dabei hat sie das Havariekommando hinzuzuziehen, soweit dessen Aufgabenbereich betroffen ist. 3Der Externe Notfalleinsatzplan hat auch Einrichtungen außerhalb der Sicherheitszone zu erfassen, sofern dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Offshore-Erdöl- oder -Erdgasaktivitäten erforderlich ist. 4Die zuständige Behörde hat in den externen Notfalleinsatzplänen eine Strategie zur Begrenzung der Folgen eines schweren Unfalls im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten festzulegen und dabei die Vorgaben der Anlage 5 zu berücksichtigen. 5Die zuständige Behörde hat den Unternehmer, der die vom Notfallplan betroffene Plattform oder Einrichtung betreibt oder auf eigene Rechnung betreiben lässt, an der Erstellung der externen Notfalleinsatzpläne zu beteiligen und dessen Aufgaben und finanzielle Verpflichtungen festzulegen. 6Die externen Notfalleinsatzpläne haben der jeweils aktuellen Fassung der internen Notfalleinsatzpläne für die bestehenden oder geplanten Plattformen oder Einrichtungen in dem betroffenen Gebiet Rechnung zu tragen.

(2) Ernste Gefahren, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedsstaat haben werden, müssen in den externen Notfallplänen so berücksichtigt werden, dass eine gemeinsame wirksame Reaktion auf einen schweren Unfall erleichtert wird.

(3) 1Die zuständige Behörde hat ihre externen Notfalleinsatzpläne der Europäischen Kommission, anderen potenziell betroffenen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. 2Die offengelegten Informationen dürfen

1.
kein Risiko für die Sicherheit und den Schutz von Plattformen und ihrer Betriebsabläufe darstellen,

2.
nicht den wirtschaftlichen Interessen der Mitgliedstaaten schaden und

3.
nicht die persönliche Sicherheit von Beamten und sonstigen Angestellten der Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(4) 1Die zuständige Behörde hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um ein hohes Maß an Kompatibilität und Interoperabilität der Notfallgerätschaften und der Fachkompetenz im Bereich der Notfallhilfe zwischen allen Mitgliedstaaten in einer geografischen Region und gegebenenfalls darüber hinaus zu erreichen. 2Dabei hat sie das Havariekommando hinzuzuziehen, soweit dessen Aufgabenbereich betroffen ist.

(5) 1Die für die Koordinierung von Notfalleinsatzmaßnahmen zuständige Behörde hat ein Verzeichnis der Notfallgerätschaften und -vorkehrungen gemäß Anlage 6 zu führen. 2Dabei hat sie das Havariekommando hinzuzuziehen, soweit dessen Aufgabenbereich betroffen ist. 3Dieses Verzeichnis hat sie den anderen potenziell betroffenen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission sowie angrenzenden Drittländern auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zur Verfügung zu stellen.

(6) 1Die zuständige Behörde hat Szenarios der Kooperation zwischen den betroffenen Behörden in potenziell betroffenen Mitgliedstaaten und den Unternehmern für Notfälle zu entwickeln, regelmäßig zu bewerten und zu aktualisieren. 2Dabei hat sie das Havariekommando hinzuzuziehen, soweit dessen Aufgabenbereich betroffen ist. 3Diese Szenarios sind im Rahmen der Erstellung der Notfallpläne sowie im Rahmen der Notfallübungen nach § 58 Absatz 1 und § 67 Absatz 5 zu berücksichtigen.

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Zitierungen von § 65 OffshoreBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 65 OffshoreBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OffshoreBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 OffshoreBergV Allgemeine Anforderungen an das Risikomanagement
... der zuständigen Behörde bei der Erstellung von externen Notfallplänen nach § 65 Absatz 1 Satz 5. (3) Der Unternehmer hat im Fall eines schweren Unfalls alle geeigneten ...
§ 41 OffshoreBergV Prüfung der Leistungsfähigkeit; Nachweispflicht
... Notfalleinsatzpläne nach § 48 und die externen Notfalleinsatzpläne nach § 65 zu berücksichtigen. Der Nachweis der Vorsorge nach Satz 1 Nummer 1 kann, ...
§ 72 OffshoreBergV Übergangsregelung
... waren, sind § 40 Absatz 1 und 2, die §§ 41 bis 51, § 58 Absatz 1 und § 65 ab dem Tag der in der Betriebsplanzulassung vorgesehenen oder aufgrund einer neuen Zulassung eines ...
Anlage 5 OffshoreBergV (zu § 65 Absatz 1) Informationen in den externen Notfalleinsatzplänen
Anlage 6 OffshoreBergV (zu § 65 Absatz 5) Verzeichnis über Notfallgerätschaften und -vorkehrungen
... Das Verzeichnis nach § 65 Absatz 5 hat Folgendes zu enthalten: 1.1 ein Verzeichnis der verfügbaren ...


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