Kapitel 3 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)

Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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Kapitel 3 Schlussvorschriften
§ 68 Übertragung der Pflichten
§ 69 Untergrundspeicherung
§ 70 Ausnahmebewilligungen
§ 71 Ordnungswidrigkeiten
§ 72 Übergangsregelung
Anlage 1 (zu § 43 Absatz 1 und 2, § 44 Absatz 2, § 45 Absatz 1 und 2, § 46 Absatz 2, § 48 Absatz 1 und 2, § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 1 und § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3) Ausgestaltung der Unterlagen für den Betriebsplan und die Genehmigung von Plattformen
Anlage 2 (zu § 49 Absatz 3) Informationen in den Berichten über Bohrungsarbeiten
Anlage 3 (zu den §§ 44, 45) Vorkehrungen des Unternehmers zur Verhütung schwerer Unfälle
Anlage 4 (zu § 60 Absatz 1) Prioritäten für Entwicklung von Leitfäden nach § 60
Anlage 5 (zu § 65 Absatz 1) Informationen in den externen Notfalleinsatzplänen
Anlage 6 (zu § 65 Absatz 5) Verzeichnis über Notfallgerätschaften und -vorkehrungen
Anlage 7 (zu § 62 Absatz 1 und § 67 Absatz 1) Informationsaustausch und Jahresbericht

Kapitel 3 Schlussvorschriften

§ 68 Übertragung der Pflichten



Der Unternehmer kann die sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen, soweit dies nicht nach § 62 Satz 2 des Bundesberggesetzes ausgeschlossen ist.

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§ 69 Untergrundspeicherung


§ 69 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 3 sind auf die in § 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten entsprechend anzuwenden.

(2) Die Vorschriften des Kapitel 2 sind wie folgt entsprechend anzuwenden:

1.
§ 40 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 47, § 48 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 5 bis 6, Absatz 7 Nummer 1, Absatz 8 Satz 1 und Absatz 9, die §§ 52 bis 57, § 58 Absatz 2 und 3, § 59, § 63 sowie § 66 Absatz 1, 2 und 5 für Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen im Offshore-Bereich, die der Errichtung eines Speichers dienen oder dessen Errichtung vorausgehen und keine Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten sind;

2.
auf die in § 1 Absatz 2 Nummer 2 genannten Tätigkeiten.

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§ 70 Ausnahmebewilligungen



Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des § 24 Absatz 1 Nummer 8, des § 31 Absatz 3 bis 5, des § 33 Absatz 1 bis 6, des § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, des § 52 Absatz 1 und 3 Satz 2 und Absatz 5 sowie des § 57 Absatz 1 Satz 3 zulassen, wenn der mit den Vorschriften bezweckte Schutz von Leben oder Gesundheit von Personen sowie von Sachgütern durch neue technische Entwicklungen oder auf eine andere Weise mindestens gleichwertig sichergestellt ist.

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§ 71 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 13 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

2.
entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 ein Taucherdienstbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

3.
entgegen § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 eine Unterlage oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auf dem neusten Stand oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereithält,

4.
entgegen § 38 Absatz 3 eine Unterlage nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

5.
entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

6.
entgegen § 39 Absatz 2 eine dort genannte Stelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

7.
entgegen § 47 Absatz 5 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

8.
entgegen § 47 Absatz 7 Satz 1 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,

9.
entgegen § 47 Absatz 7 Satz 2 eine Empfehlung oder eine Dokumentation nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt oder

10.
entgegen § 49 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Bohrspülung verwendet,

2.
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 3 eine Bohrspülung in das Meer einbringt,

3.
ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Bohrklein in das Meer einbringt,

4.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand in das Meer wirft oder auf dem Meeresgrund zurücklässt,

5.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig birgt,

6.
entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Schwimmer nicht richtig kennzeichnet,

7.
entgegen § 10 Absatz 2 Satz 2 einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,

8.
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Sicherheitszone nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einrichtet,

9.
entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 in die Sicherheitszone einfährt oder sich dort aufhält,

10.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 oder § 23 Absatz 3 oder 4 eine Person einsetzt oder mit einer dort genannten Arbeit betraut,

11.
ohne Genehmigung nach § 24 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Arbeit durchführt oder eine dort genannte Kammer einsetzt,

12.
entgegen § 29 Absatz 1 Satz 2 selbständig mit Sprengstoffen oder Zündmitteln umgeht,

13.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Person bestellt oder beauftragt,

14.
entgegen § 29 Absatz 3 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

15.
ohne Genehmigung nach § 29 Absatz 7 Satz 2 ein dort genanntes Lager errichtet, wesentlich ändert oder betreibt,

16.
entgegen § 29 Absatz 10 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

17.
entgegen § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 eine Plattform, eine Einrichtung oder ein Gerät nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig überprüfen lässt,

18.
ohne Genehmigung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 eine Plattform oder eine angebundene Einrichtung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert oder

19.
entgegen § 59 Absatz 2 Satz 3 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

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§ 72 Übergangsregelung



1Auf Plattformen und andere Einrichtungen, die am 5. August 2016 aufgrund einer Genehmigung oder Betriebsplanzulassung bereits errichtet waren, sowie im Bereich der Küstengewässer, der nicht Teil des Küstenmeeres ist, auf Plattformen und andere Einrichtungen, die am 5. August 2016 bereits genehmigt waren, sind § 40 Absatz 1 und 2, die §§ 41 bis 51, § 58 Absatz 1 und § 65 ab dem Tag der in der Betriebsplanzulassung vorgesehenen oder aufgrund einer neuen Zulassung eines Betriebsplans erforderlichen Überprüfung der Dokumentation zur Risikobewertung durch die zuständige Behörde anwendbar, spätestens jedoch zum 19. Juli 2018. 2Bis zum 18. Juli 2018 oder, wenn zuvor eine Überprüfung der Risikobewertung durch die zuständige Behörde nach Satz 1 erfolgt, bis zum Tag vor dem Tag der geplanten Überprüfung, sind die §§ 1, 32 und 40 der Festlandsockel-Bergverordnung vom 21. März 1989 (BGBl. I S. 554), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 2. Juli 2016 (BGBl. I S. 1257) *) geändert worden ist, anzuwenden. 3Auf Transit-Rohrleitungen, die am 5. August 2016 bereits genehmigt waren, ist § 46 zum 19. Juli 2018 anwendbar.


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*)
Anm. d. Red.: vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257)

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Anlage 1 (zu § 43 Absatz 1 und 2, § 44 Absatz 2, § 45 Absatz 1 und 2, § 46 Absatz 2, § 48 Absatz 1 und 2, § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 1 und § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3) Ausgestaltung der Unterlagen für den Betriebsplan und die Genehmigung von Plattformen


Anlage 1 wird in 9 Vorschriften zitiert

1. Informationen in der Konstruktionsmitteilung und der Mitteilung über die Standortverlegung für eine Förderplattform

Die Konstruktionsmitteilung und die Mitteilung über die Verlegung des Standorts einer Förderplattform enthalten zumindest die folgenden Informationen:

1.1
Name und Anschrift des Unternehmers,

1.2
eine Beschreibung des Verfahrens zur Ausgestaltung des Förderbetriebs und der Fördersysteme, vom ersten Konzept bis zu der der Behörde im Rahmen der Konstruktionsmitteilung vorgelegten Ausgestaltung oder Auswahl einer bestehenden Plattform, sowie der angewandten Normen und der Ausgestaltungskonzepte, die Teil des Verfahrens sind,

1.3
eine Beschreibung des Ausgestaltungskonzepts in Bezug auf mögliche Szenarien ernster Gefahren für die Plattform und ihren Standort sowie der wichtigsten Mittel zur Beherrschung des Risikos,

1.4
den Nachweis dafür, dass das Ausgestaltungskonzept dazu beiträgt, das Risiko schwerer Unfälle auf ein vertretbares Niveau zu reduzieren,

1.5
eine Beschreibung der Plattform und der Bedingungen an ihrem vorgesehenen Standort,

1.6
eine Beschreibung aller ökologisch, meteorologisch und durch den Meeresgrund bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs sowie der Vorkehrungen zur Ermittlung der Risiken, die vom Meer und Meeresgrund und von Rohrleitungen und Verankerungen benachbarter Plattformen ausgehen,

1.7
eine Beschreibung derjenigen geplanten Arbeiten, von denen ernste Gefahren ausgehen können,

1.8
eine allgemeine Beschreibung des Sicherheits- und Umweltmanagementsystems, das die Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen zur Beherrschung der Risiken schwerer Unfälle gewährleistet,

1.9
eine Beschreibung des Systems zur unabhängigen Überprüfung und eine erste Liste sicherheits- und umweltkritischer Elemente und deren erforderlicher Eigenschaften,

1.10
den Nachweis dafür, dass eine Förderplattform, die an einen neuen Standort verbracht werden soll, um bei einer anderen Förderaktivität eingesetzt zu werden, für die geplante Förderaktivität geeignet ist,

1.11
den Nachweis dafür, dass eine Plattform, die für den Einsatz als Förderplattform umgewidmet werden soll, für diese Umwidmung geeignet ist.

2. Informationen im Bericht über ernste Gefahren für eine Förderplattform

Der Bericht über ernste Gefahren für eine Förderplattform enthält neben den in § 43 Absatz 1 genannten Inhalten zumindest die folgenden Informationen:

2.1
Name und Anschrift des Unternehmers,

2.2
eine Beschreibung, wie der Stellungnahme der zuständigen Behörde zur Konstruktionsmitteilung Rechnung getragen wurde,

2.3
einen Überblick über die Beteiligung der Vertreter der Arbeitnehmer an der Erstellung des Berichts über ernste Gefahren,

2.4
eine Beschreibung der Plattform und etwaiger Verbindungen zu anderen Plattformen oder angebundenen Einrichtungen einschließlich Bohrlöchern,

2.5
den Nachweis dafür, dass alle ernsten Gefahren ermittelt sowie deren Eintrittswahrscheinlichkeit und Folgen, einschließlich aller ökologisch, meteorologisch und durch den Meeresgrund bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs, eingeschätzt wurden und dass die Maßnahmen zur Beherrschung dieser Gefahren, einschließlich der damit zusammenhängenden sicherheits- und umweltsicherheitskritischen Elemente, geeignet sind, das Risiko eines schweren Unfalls auf ein vertretbares Niveau zu reduzieren; dieser Nachweis schließt eine Bewertung der Wirksamkeit der Notfallmaßnahmen bei etwaigen Öl- und Gasunfällen ein,

2.6
eine Beschreibung derjenigen geplanten Arbeiten, von denen ernste Gefahren ausgehen können, und die Angabe der Höchstzahl der Personen, die sich zu jeder Zeit auf der Plattform aufhalten können,

2.7
eine Beschreibung der Ausrüstungen und der Vorkehrungen zur Kontrolle der Bohrungen, der Prozesssicherheit, der Gefahrstoffrückhaltung, des Brand- und Explosionsschutzes, des Schutzes der Beschäftigten vor Gefahrstoffen sowie zur Vermeidung eines schweren Umweltvorfalls,

2.8
eine Beschreibung der Vorkehrungen zum Schutz der Personen auf der Plattform vor ernsten Gefahren und zur Gewährleistung ihrer sicheren Flucht, Evakuierung und Rettung sowie der Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Kontrollsysteme zur Verhinderung von Beschädigungen der Plattform und von Umweltschäden für den Fall, dass sämtliches Personal evakuiert wird,

2.9
eine Aufzählung der beim Bau und bei der Inbetriebnahme der Plattform verwendeten einschlägigen Normen, Leitlinien und Kodizes,

2.10
sonstige Einzelheiten, die insbesondere bei einem kombinierten Betrieb zu einer Zunahme ernster Gefahren für eine oder mehrere der beteiligten Plattformen führen können,

2.11
alle für andere Anforderungen dieser Verordnung relevanten Informationen, die aufgrund der Anforderungen der Allgemeinen Bundesbergverordnung und dieser Verordnung in Bezug auf die Verhütung schwerer Unfälle erlangt wurden,

2.12
hinsichtlich der Arbeiten, die von der Plattform aus durchgeführt werden sollen, alle nach den aufgrund von Umweltverträglichkeitsprüfungen erlangten und für andere Anforderungen dieser Verordnung relevanten Informationen über die Verhütung schwerer Umweltvorfälle,

2.13
eine Beurteilung der ermittelten potenziellen Auswirkungen eines schweren Umweltvorfalls auf die Umwelt, bei dem eine Rückhaltebarriere für Schadstoffe ausfällt, sowie eine Beschreibung der technischen und sonstigen Maßnahmen, die zur Verhütung, Verringerung oder Kompensation dieser Auswirkungen vorgesehen sind; diese Maßnahmen schließen Überwachungsmaßnahmen ein.

3. Informationen im Bericht über ernste Gefahren für eine Plattform, die nicht der Förderung dient

Der Bericht über ernste Gefahren für eine Plattform, die nicht der Förderung dient, enthält zumindest die folgenden Informationen:

3.1
Name und Anschrift des Unternehmers,

3.2
einen Überblick über eine Beteiligung der Vertreter der Arbeitnehmer an der Erstellung des Berichts über ernste Gefahren,

3.3
eine Beschreibung der Plattform, sowie bei einer beweglichen Plattform, der Vorkehrungen für ihre Positionierung an unterschiedlichen Standorten und ihres Positionierungssystems,

3.4
eine Beschreibung derjenigen Betriebsvorgänge, die von der Plattform aus durchgeführt werden und von denen ernste Gefahren ausgehen können, und die Angabe der Höchstzahl der Personen, die sich zu jeder Zeit auf der Plattform aufhalten können,

3.5
den Nachweis dafür, dass alle ernsten Gefahren ermittelt sowie deren Eintrittswahrscheinlichkeit und Folgen einschließlich aller ökologischen, meteorologischen und durch den Meeresgrund bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs eingeschätzt wurden und dass die Maßnahmen zur Beherrschung dieser Gefahren einschließlich damit zusammenhängenden sicherheits- und umweltkritischen Elemente geeignet sind, das Risiko eines schweren Unfalls auf ein vertretbares Niveau zu reduzieren; dieser Nachweis schließt eine Bewertung der Wirksamkeit der Notfalleinsätze bei etwaigen Öl- oder Gasunfällen ein,

3.6
eine Beschreibung der Plattform und der Vorkehrungen zur Kontrolle der Bohrungen, der Prozesssicherheit, der Gefahrstoffrückhaltung, des Brand- und Explosionsschutzes, des Schutzes der Beschäftigten vor Gefahrstoffen sowie zur Vermeidung eines schweren Umweltvorfalls,

3.7
eine Beschreibung der Vorkehrungen zum Schutz der Personen auf der Plattform vor ernsten Gefahren und zur Gewährleistung ihrer sicheren Flucht, Evakuierung und Rettung sowie der Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Kontrollsysteme zur Verhinderung von Beschädigungen der Plattform und von Umweltschäden für den Fall, dass sämtliches Personal evakuiert wird,

3.8
eine Aufzählung der beim Bau und bei der Inbetriebnahme der Plattform verwendeten einschlägigen Normen, Leitlinien und Kodizes,

3.9
einen Nachweis, dass alle ernsten Gefahren für alle Arbeiten, die von der Plattform aus durchgeführt werden sollen, ermittelt wurden und dass das Risiko eines schweren Unfalls auf ein vertretbares Niveau reduziert wird,

3.10
eine Beschreibung aller ökologisch, meteorologisch und durch den Meeresgrund bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs sowie der Vorkehrungen zur Ermittlung der Risiken, die vom Meer und Meeresgrund und von Rohrleitungen und Verankerungen benachbarter Plattformen ausgehen,

3.11
sonstige Einzelheiten, die insbesondere bei einem kombinierten Betrieb zu einer Zunahme ernster Gefahren für eine oder mehrere der beteiligten Plattformen führen können,

3.12
hinsichtlich der Arbeiten, die von der Plattform aus durchgeführt werden sollen, alle nach den aufgrund von Umweltverträglichkeitsprüfungen erlangten und für andere Anforderungen dieser Verordnung relevanten Informationen über die Verhütung schwerer Umweltvorfälle,

3.13
eine Beurteilung der ermittelten potenziellen Auswirkungen eines schweren Umweltvorfalls, bei dem eine Rückhaltebarriere für Schadstoffe ausfällt, auf die Umwelt sowie eine Beschreibung der technischen und sonstigen Maßnahmen, die zur Verhütung, Verringerung oder Kompensation dieser Auswirkungen vorgesehen sind; diese Maßnahmen schließen Überwachungsmaßnahmen ein.

4. Informationen in der Mitteilung über Bohrungsarbeiten

Die Mitteilung über Bohrungsarbeiten enthält zumindest die folgenden Informationen:

4.1
Name und Anschrift des Unternehmers von Bohrungsarbeiten,

4.2
die Bezeichnung der zu nutzenden Plattform sowie Name und Anschrift des Unternehmers der Plattform und eines Auftragnehmers im Falle, dass dieser die Bohrungsarbeiten vornimmt,

4.3
alle Einzelheiten, die das Bohrloch eindeutig kennzeichnen, und eine Beschreibung etwaiger Verbindungen des Bohrlochs zu Plattformen oder angebundenen Einrichtungen,

4.4 Informationen über das Programm für die Bohrungsarbeiten einschließlich des Zeitraums der Arbeiten, der Einzelheiten und der Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung eines Verlusts der Kontrolle über das Bohrloch (insbesondere Ausrüstung, Bohrflüssigkeit, Zement), der Richtungssteuerung des Bohrlochverlaufs und der Einschränkungen des sicheren Betriebs im Einklang mit dem Risikomanagement,

4.5 Informationen zur Vorgeschichte und zum Zustand eines bestehenden Bohrlochs,

4.6
alle Einzelheiten in Bezug auf vorgesehene Sicherheitsvorkehrungen, die im Bericht über ernste Gefahren für die Plattform nicht beschrieben sind,

4.7
eine Risikobewertung mit einer Beschreibung

4.7.1
der mit den Bohrungsarbeiten verbundenen besonderen Gefahren einschließlich aller ökologisch, meteorologisch und durch den Meeresgrund bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs,

4.7.2
der untertägigen Gefahren,

4.7.3
etwaiger Aktivitäten an oder unter der Wasseroberfläche, die gleichzeitig potenziell mit ernsten Gefahren verbunden sind,

4.7.4
geeigneter Maßnahmen zur Beherrschung dieser Gefahren,

4.8
eine Beschreibung der Einzelheiten der Bohrlochkonfiguration bei Beendigung der Arbeiten aufgrund zeitweiliger oder endgültiger Aufgabe des Bohrlochs und die Angabe, ob beabsichtigt ist, am Bohrloch Fördergeräte für eine künftige Nutzung anzubringen,

4.9
im Falle der Änderung einer Mitteilung über Bohrungsarbeiten hinreichende Einzelheiten zur vollständigen Aktualisierung der Mitteilung,

4.10
falls ein Bohrloch mittels einer Nichtförderplattform angelegt, umgebaut oder gewartet werden soll:

4.10.1
eine Beschreibung aller ökologisch, meteorologisch und durch den Meeresgrund bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs sowie der Vorkehrungen zur Ermittlung der Risiken, die vom Meer und Meeresgrund sowie von Rohrleitungen und Verankerungen benachbarter Plattformen ausgehen,

4.10.2
eine Beschreibung der Umweltbedingungen, denen beim internen Notfalleinsatzplan für die Plattform Rechnung getragen wurde,

4.10.3
eine Beschreibung der Notfallvorkehrungen, einschließlich der Einsatzvorkehrungen im Falle von Umweltvorfällen, wenn diese nicht im Bericht über ernste Gefahren beschrieben sind,

4.10.4
eine Beschreibung, wie die Managementsysteme des Unternehmers von Bohrungsarbeiten koordiniert werden sollen, um jederzeit eine wirksame Beherrschung ernster Gefahren zu gewährleisten,

4.11
den Bericht des Sachverständigen mit den Ergebnissen der unabhängigen Bohrlochüberprüfung nach § 47 einschließlich einer vom Unternehmer nach Prüfung dieses Berichts abgegebenen Erklärung, dass das Risikomanagement für die Bohrlochkonstruktion und die Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung eines Kontrollverlusts für alle anzunehmenden Bedingungen und Umstände geeignet sind oder sein werden,

4.12
alle für andere Anforderungen dieser Verordnung relevanten Informationen, die aufgrund der Anforderungen der Allgemeinen Bundesbergverordnung und dieser Verordnung in Bezug auf die Verhütung schwerer Unfälle erlangt wurden,

4.13
hinsichtlich der Bohrungsarbeiten, die von der Plattform aus durchgeführt werden sollen, alle aufgrund von Umweltverträglichkeitsprüfungen erlangten und alle für andere Anforderungen dieser Verordnung relevanten Informationen über die Verhütung schwerer Umweltvorfälle.

5. Informationen zu den Systemen zur unabhängigen Überprüfung

Die Beschreibungen der Systeme zur unabhängigen Überprüfung enthalten zumindest die folgenden Informationen:

5.1
eine vom Unternehmer nach Prüfung des Berichts des Sachverständigen nach § 47 abgegebene Erklärung, dass die sicherheitskritischen Elemente und das System für deren Instandhaltung gemäß dem Bericht über ernste Gefahren für die Gewährleistung der Sicherheit der Plattform und der betroffenen Einrichtungen und Geräte geeignet sind oder sein werden,

5.2
eine Beschreibung des Systems einschließlich

5.2.1
der Auswahl der Sachverständigen, die die unabhängige Prüfung durchführen,

5.2.2
des Umfangs der Überprüfungen sowie der Maßnahmen zur Überprüfung des einwandfreien Zustands und der Maßnahmen zur Instandhaltung der sicherheits- und umweltkritischen Elemente und jeder spezifizierten Plattform in dem System,

5.2.3
der Fristen für regelmäßig wiederkehrende Überprüfungen einschließlich von Druckproben und

5.3
eine detaillierte Beschreibung der in Nummer 5.2.2 genannten Maßnahmen zur Überprüfung des einwandfreien Zustands der sicherheits- und umweltkritischen Elemente und der Plattform; diese Beschreibung enthält Einzelheiten zu den Grundsätzen, die bei der Überprüfung angewendet werden; dies schließt Folgendes ein:

5.3.1
die Untersuchung und Prüfung der sicherheits- und umweltkritischen Elemente durch unabhängige und qualifizierte Prüfer,

5.3.2
die Überprüfung der sicherheits- und umweltkritischen Elemente in Bezug auf Auslegung, Normen, Zertifizierung oder sonstige Systeme zur Gewährleistung der Konformität,

5.3.3
die Untersuchung laufender Arbeiten,

5.3.4
die Meldung etwaiger Verstöße und

5.3.5
vom Unternehmer getroffene und zu treffende Maßnahmen zur Abhilfe von Verstößen.

6. Informationen im Bericht über ernste Gefahren zu einer wesentlichen Änderung einer Plattform, einschließlich der Entfernung ortsfester Plattformen

Werden an einer Plattform wesentliche Änderungen vorgenommen, so enthält der Bericht über ernste Gefahren zumindest die folgenden Informationen:

6.1
Name und Anschrift des Unternehmers,

6.2
einen Überblick über die Beteiligung der Vertreter der Arbeitnehmer an der Erstellung des überarbeiteten Berichts über ernste Gefahren,

6.3
hinreichende Einzelheiten zur vollständigen Aktualisierung des Berichts über ernste Gefahren und des internen Notfalleinsatzplans für die Plattform sowie den Nachweis, dass die Risiken ernster Gefahren auf ein vertretbares Niveau reduziert werden, und

6.4
bei Außerbetriebnahme einer ortsfesten Förderplattform:

6.4.1
Einzelheiten über die Mittel zur Isolation sämtlicher Gefahrstoffe und, falls Bohrlöcher an die Plattform angeschlossen sind, über die dauerhafte Versiegelung der Bohrlöcher und über deren Abschottung von der Plattform und der Umwelt,

6.4.2
eine Beschreibung der mit der Stilllegung der Plattform verbundenen Risiken ernster Gefahren für Leben, Gesundheit und Umwelt sowie der Maßnahmen zur Beherrschung dieser Risiken,

6.4.3
eine Beschreibung der Notfallvorkehrungen zum Schutz der Personen auf der Plattform vor ernsten Gefahren und zur Gewährleistung ihrer sicheren Flucht, Evakuierung und Rettung sowie zur Aufrechterhaltung der Kontrollsysteme zur Verhinderung von Beschädigungen der Plattform und von Umweltschäden für den Fall, dass sämtliches Personal evakuiert wird.

7. Informationen in der Mitteilung über den kombinierten Betrieb

Die Mitteilung über den kombinierten Betrieb enthält zumindest die folgenden Informationen:

7.1
Name und Anschrift des Unternehmers, der die Mitteilung übermittelt,

7.2
bei Beteiligung anderer Unternehmer am kombinierten Betrieb deren Namen und Anschriften, einschließlich der Bestätigung, dass sie dem Inhalt der Mitteilung zustimmen,

7.3
ein von allen beteiligten Unternehmern gemeinsam erstelltes und unterzeichnetes Dokument, in dem dargelegt ist, wie die Managementsysteme der am kombinierten Betrieb beteiligten Plattformen koordiniert werden sollen, um das Risiko eines schweren Unfalls auf ein vertretbares Niveau zu senken,

7.4
eine Beschreibung jeder Ausrüstung, die im Rahmen des kombinierten Betriebs zum Einsatz kommen soll, aber in der aktuellen Fassung des Berichts über ernste Gefahren nicht für jede der am kombinierten Betrieb beteiligten Plattformen beschrieben ist,

7.5
eine Zusammenfassung der von allen am kombinierten Betrieb beteiligten Unternehmern vorgenommenen Risikobewertung, die Folgendes umfasst:

7.5.1
eine Beschreibung jeglicher Aktivität im kombinierten Betrieb, die mit ernsten Gefahren verbunden ist,

7.5.2
eine Beschreibung etwaiger infolge der Risikobewertung eingeführter Maßnahmen zur Beherrschung der Risiken,

7.6
eine Beschreibung des kombinierten Betriebs und des Arbeitsprogramms.

8. Informationen im Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle

Das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle enthält zumindest die folgenden Informationen:

8.1
die Angabe, wie auf der obersten Leitungsebene des Unternehmens die Verantwortung dafür geregelt ist, dass ständig sichergestellt wird, dass das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle geeignet ist, durchgeführt wird und wie beabsichtigt funktioniert,

8.2
eine Beschreibung der Maßnahmen für den Aufbau und die Wahrung einer starken Sicherheitskultur, die eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen dauerhaft sicheren Betrieb bietet,

8.3
eine Beschreibung von Ausmaß und Intensität von Überprüfungen der Prozesse, die zur Verhütung schwerer Unfälle im Unternehmen durchgeführt werden,

8.4
eine Beschreibung der Maßnahmen zur Anerkennung und Belohnung erwünschten Verhaltens von im Betrieb eingesetzten und verantwortlichen Personen zur Verhütung schwerer Unfälle,

8.5
eine Bewertung der Fähigkeiten und Ziele des Unternehmens,

8.6
eine Beschreibung der Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Sicherheits- und Umweltschutzstandards als zentrale Werte des Unternehmens,

8.7
eine Beschreibung der formellen Führungs- und Kontrollsysteme, die die oberste Leitungs- und Führungsebene des Unternehmens mit einbeziehen,

8.8
eine Beschreibung des Konzepts zur Sicherstellung von Fachkompetenz zur Verhütung schwerer Unfälle auf allen Ebenen des Unternehmens,

8.9
Angaben, inwieweit die Einzelheiten nach den Nummern 8.1 bis 8.8 auf die Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten des Unternehmens, die außerhalb der Europäischen Union durchgeführt werden, anwendbar sind.

9. Informationen zum Sicherheits- und Umweltmanagementsystem

Die Beschreibung des Sicherheits- und Umweltmanagementsystems enthält zumindest die nachfolgenden Informationen:

9.1
die Organisationsstruktur des Unternehmens sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten des Personals,

9.2
die Ermittlung und Bewertung ernster Gefahren sowie ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit und möglicher Folgen,

9.3
die Einbeziehung von Auswirkungen schwerer Umweltvorfälle in die Bewertungen des Risikos schwerer Unfälle im Bericht über ernste Gefahren,

9.4
die Beherrschung ernster Gefahren im Normalbetrieb,

9.5
das Änderungsmanagement,

9.6
die Notfallplanung und die Notfallmaßnahmen,

9.7
die Begrenzung von Umweltschäden, soweit die Informationen nicht bereits im internen Notfalleinsatzplan nach § 48 enthalten sind,

9.8
die Überwachung der Leistungen des Unternehmens,

9.9
die Audit- und Überprüfungsregelungen,

9.10
die Maßnahmen, die für die Teilnahme von Arbeitnehmern und der zuständigen Behörde an Beratungen bei der Erstellung des Berichtes über ernste Gefahren getroffen wurden, und die Umsetzung der Ergebnisse dieser Beratungen.

Zum Zwecke der Beschreibung des Sicherheits- und Umweltmanagementsystems kann der Unternehmer auch eine Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorlegen. Voraussetzung ist, dass die Umwelterklärung die Informationen nach den Nummern 9.1 bis 9.10 enthält und dass die Plattform oder andere Einrichtung als Standort für ein Umweltmanagementsystem in das EMAS-Register nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist.

10. Informationen im internen Notfalleinsatzplan

Der interne Notfalleinsatzplan enthält zumindest folgende Informationen:

10.1
Name, Rufbereitschaft, fachliche Qualifikation und Angabe der betrieblichen Stellung der Person, die die internen Notfallmaßnahmen leitet und Warnsignale auslöst, sowie der Personen, die zur Einleitung der Notfalleinsatzverfahren ermächtigt sind oder zur Behebung von Notfällen bereitstehen,

10.2
Name, Rufbereitschaft, fachliche Qualifikation und Angabe der betrieblichen Stellung der Person, die für den Kontakt mit den für den externen Notfalleinsatzplan zuständigen Behörden verantwortlich ist,

10.3
ein Verzeichnis der Personen, die zur Behebung von Störfällen bereitstehen, mit Angabe ihrer fachlichen Qualifikation und ihrer Rufbereitschaft,

10.4
ein Verzeichnis der Stellen innerhalb und außerhalb des Unternehmens, die über Notfälle zu unterrichten sind, insbesondere die in § 39 genannten Stellen und die Seenotleitung Bremen mit deren Rettungsmitteln und Einsatzmöglichkeiten, sowie eine Anweisung über die Art der Unterrichtung und die für eine Meldung wesentlichen Daten,

10.5
eine Beschreibung aller Bedingungen oder Ereignisse, die einen schweren Unfall verursachen könnten, gemäß der Beschreibung im Bericht über ernste Gefahren,

10.6
eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Beherrschung der Bedingungen oder Ereignisse, die einen schweren Unfall verursachen könnten, und zur Begrenzung ihrer Folgen zu treffen sind, einschließlich der Maßnahmen, die bei unterschiedlichen Notfällen zu treffen sind, sowie ein Verzeichnis der für die Einzelfälle zu verwendenden technischen Geräte und Mittel,

10.7
ein Verzeichnis, das mindestens die folgenden verfügbaren Einrichtungen, Geräte, Ressourcen und Angaben enthält:

10.7.1
die für die Reinhaltung des Meeres einschließlich des Meeresgrundes wichtigen betrieblichen Einrichtungen, Geräte und Mittel mit Angabe der Fristen für ihre Zustands- und Funktionsprüfungen sowie einen Nachweis über die Durchführung und den Befund dieser Prüfungen,

10.7.2
Angaben über die Möglichkeiten zur Lagerung, Beseitigung und Verwendung von aufgenommenem Öl oder von Rückständen und

10.7.3
eine Aufzählung der technischen Geräte und Mittel, die für die einzelnen Einsatzfälle zu verwenden, sowie der Maßnahmen, die bei schweren Unfällen zu treffen sind,

10.8
eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Begrenzung der Risiken für Personen auf der Plattform und für die Umwelt getroffen worden sind, einschließlich der Angaben über die Art und den Zeitpunkt der Warnmeldung, die festgesetzten Warnsignale sowie das bei einer Warnmeldung erwartete Verhalten der Beschäftigten und die zu treffenden Maßnahmen,

10.9
eine Beschreibung der Regelungen des Einsatzes von Bereitschaftsschiffen und Hubschraubern einschließlich der Kriterien für ihre Aufnahmefähigkeit und Eingreifzeit, aus der hervorgeht, dass sie den Evakuierungs- und Rettungsanforderungen genügen,

10.10
bei einem kombinierten Betrieb eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Abstimmung der Flucht-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen zwischen den Plattformen des kombinierten Betriebs getroffen worden sind und mit denen sichergestellt werden soll, dass die Gefahr für Leben und Gesundheit für die Personen, die sich während eines schweren Unfalls auf den Plattformen befinden, möglichst gering gehalten wird,

10.11
eine Analyse der Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen bei Öl- und Gasunfällen, die insbesondere die folgenden Umweltbedingungen berücksichtigt:

10.11.1
Wetter, einschließlich Wind, Sichtverhältnisse, Niederschlag und Temperatur,

10.11.2
Seegang, Gezeiten und Strömungen,

10.11.3
Eis und Trümmer,

10.11.4
die Anzahl der Stunden mit Tageslicht und

10.11.5
sonstige bekannte Umweltbedingungen, die die Wirksamkeit der Notfallmaßnahmen und der Notfallausrüstung beeinflussen könnten,

10.12
eine Beschreibung

10.12.1
der Vorkehrungen, die für die frühzeitige Meldung eines schweren Unfalls an die für die Einleitung des externen Notfalleinsatzplans zuständigen Behörden getroffen worden sind,

10.12.2
der Art der Informationen, die beim ersten Alarm mitzuteilen sind, sowie

10.12.3
der Vorkehrungen, die zur Bereitstellung von detaillierteren Informationen getroffen worden sind, sobald diese verfügbar sind,

10.13
eine Beschreibung der Maßnahmen zur Schulung des Personals in den Aufgaben, deren Wahrnehmung von ihnen erwartet wird, sowie zur Koordinierung dieser Maßnahmen mit externen Notfalldiensten, einschließlich Art, Umfang und zeitliche Abstände der Notfallübungen, sowie eines Nachweises über die Durchführung dieser Übungen,

10.14
eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Koordinierung der internen Notfallmaßnahmen mit externen Notfallmaßnahmen getroffen worden sind,

10.15
Belege darüber, dass die Chemikalien, die gegebenenfalls als Dispersionsmittel eingesetzt werden sollen, vorab bewertet wurden, um durch entsprechende Auswahl der Chemikalien die Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und die Umwelt möglichst gering zu halten.

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Anlage 2 (zu § 49 Absatz 3) Informationen in den Berichten über Bohrungsarbeiten


Anlage 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Berichte über Bohrungsarbeiten nach § 49 Absatz 3 umfassen mindestens die folgenden Informationen:

1.
Name und Anschrift des Unternehmers von Bohrungsarbeiten,

2.
Bezeichnung der Plattform und Name und Anschrift ihres Unternehmers,

3.
eine Beschreibung der Einzelheiten, die das Bohrloch eindeutig kennzeichnen, und etwaiger Verbindungen des Bohrlochs zu Plattformen oder angebundener Infrastruktur,

4.
eine Zusammenfassung der seit Aufnahme des Betriebs oder seit dem vorigen Bericht durchgeführten Arbeiten,

5.
Durchmesser und tatsächliche sowie gemessene vertikale Tiefe für

5.1
jedes Bohrloch und

5.2
jede angebrachte Einfassung,

6.
Dichte der Bohrflüssigkeit zum Zeitpunkt des Berichts,

7.
bei Arbeiten an einem bereits bestehenden Bohrloch dessen aktuellen Betriebszustand.

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Anlage 3 (zu den §§ 44, 45) Vorkehrungen des Unternehmers zur Verhütung schwerer Unfälle


Anlage 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

Der Unternehmer hat bei der Erstellung des Unternehmenskonzepts zur Verhütung schwerer Unfälle und des Umwelt- und Sicherheitsmanagementsystems,

1.
besonderes Augenmerk auf die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Integrität aller sicherheits- und umweltkritischer Systeme und an ihre Inspektions- und Instandhaltungssysteme zu richten, um sicherzustellen, dass das geforderten Niveau in Bezug auf die Sicherheit und Umweltintegrität gewährleistet ist,

2.
geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass es zu keiner unbeabsichtigten Freisetzung von Gefahrstoffen aus den zu ihrer sicheren Einschließung bestimmten Rohrleitungen, Behältern und Systemen kommt und dass der Ausfall einzelner Rückhaltebarriere nicht zu einem schweren Unfall führen kann,

3.
ein Verzeichnis der verfügbaren Notfallausrüstungen zu erstellen, in dem angegeben ist,

3.1
wem die Ausrüstungen gehören und wo sie sich befinden,

3.2
wie die Ausrüstungen zur Plattform und zu anderen für die Durchführung des internen Notfalleinsatzplans relevanten Standorten verbracht werden,

3.3
wie die Ausrüstungen eingesetzt werden und

3.4
mit welchen Maßnahmen sichergestellt wurde, dass die Ausrüstungen stets einsatztauglich sind,

4.
die gesetzlichen Pflichten in Bezug auf die Beherrschung ernster Gefahren und den Umweltschutz in das Standardbetriebsverfahren zu integrieren, um einen geeigneten Rahmen für die Überwachung der Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten, und

5.
besonderes Augenmerk auf den Aufbau und die Wahrung einer starken Sicherheitskultur zu richten, die eine hohe Wahrscheinlichkeit für dauerhaft sicheren Betrieb bietet, auch im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmern; die Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmern ist unter anderem durch folgende Maßnahmen zu gewährleisten:

5.1
sichtbares Engagement in Bezug auf Beratungen mit den Vertretern der Arbeitnehmer und der zuständigen Behörde und die dort festgelegten Maßnahmen,

5.2
Ermunterung der Beschäftigten sowie weiterer im Betrieb eingesetzter Personen zur Meldung von Unfällen und Beinaheunfällen sowie die Belohnung solcher Meldungen,

5.3
wirksame Zusammenarbeit mit den gewählten Vertretern für Sicherheitsfragen,

5.4
Schutz von Informanten.

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Anlage 4 (zu § 60 Absatz 1) Prioritäten für Entwicklung von Leitfäden nach § 60


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Leitfäden nach § 60 Absatz 1 haben sich vorrangig auf Maßnahmen zu beziehen, die der Verhütung schwerer Unfälle und der Begrenzung der Folgen möglicher schwerer Unfälle dienen. Sie haben insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:

1.
die Verbesserung der Bohrlochintegrität, des Bohrlochkontrollgeräts und der Bohrlochbarrieren sowie die Überwachung ihrer Wirksamkeit,

2.
die Verbesserung des Primärrückhaltesystems,

3.
die Verbesserung des Sekundärrückhaltesystems, das die Eskalation eines drohenden schweren Unfalls schon frühzeitig begrenzt,

4.
zuverlässige Entscheidungsprozesse,

5.
Management und Beaufsichtigung von Aktivitäten, die ernste Gefahren hervorrufen können,

6.
die Fachkompetenz der Personen in Schlüsselpositionen,

7.
ein wirksames Risikomanagement,

8.
die Bewertung der Zuverlässigkeit sicherheits- und umweltkritischer Systeme,

9.
wichtige Indikatoren für die Bewertung ergriffener Maßnahmen,

10.
die wirksame Integration von Sicherheits- und Umweltmanagementsystemen des Unternehmers und anderer Beteiligter an den Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten.

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Anlage 5 (zu § 65 Absatz 1) Informationen in den externen Notfalleinsatzplänen


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der externe Notfalleinsatzplan enthält zumindest die folgenden Informationen:

1.
ein Verzeichnis mit Namen und betrieblicher Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen ermächtigt sind, sowie der Personen, die zur Leitung der externen Notfallmaßnahmen befugt sind,

2.
eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Entgegennahme von Frühwarnungen über schwere Unfälle zu treffen sind sowie der damit verbundenen Alarmauslösungs- und Notfallverfahren,

3.
eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Koordinierung der zur Durchführung des externen Notfalleinsatzplans notwendigen Einsatzmittel zu treffen sind,

4.
eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Unterstützung des internen Notfalleinsatzplans zu treffen sind,

5.
eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen, die für externe Notfallmaßnahmen zu treffen sind,

6.
eine Beschreibung der Vorkehrungen,

6.1
die zur rechtzeitigen Meldung eines schweren Unfalls an möglicherweise betroffene Personen und Organisationen zu treffen sind sowie

6.2
die zur Anleitung der von einem schweren Unfall betroffenen Personen und Organisationen zu treffen sind,

7.
eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zu treffen sind zur Unterrichtung

7.1
der Notfalldienste anderer Mitgliedstaaten sowie

7.2
der Europäischen Kommission im Fall eines schweren Unfalls mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen,

8.
eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Verringerung der negativen Auswirkungen schwerer Unfälle auf land- und seeseits wild lebende Arten zu treffen sind, insbesondere auch für den Fall, dass ölkontaminierte Tiere die Küste früher erreichen als das ausgelaufene Öl und

9.
eine Beschreibung der Rolle der Behörden, der Notfalldienste, der Koordinatoren und der anderen mit Notfallmaßnahmen betrauten Akteure bei Notfällen, damit die Zusammenarbeit bei schweren Unfällen sichergestellt ist.

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Anlage 6 (zu § 65 Absatz 5) Verzeichnis über Notfallgerätschaften und -vorkehrungen


Anlage 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Das Verzeichnis nach § 65 Absatz 5 hat Folgendes zu enthalten:

1.1
ein Verzeichnis der verfügbaren Notfallausrüstungen, in dem angegeben ist,

1.1.1
wem die Ausrüstungen gehören und wo sie sich befinden,

1.1.2
wie die Ausrüstungen zum Ort des schweren Unfalls verbracht werden,

1.1.3
wie die Ausrüstungen eingesetzt werden und

1.1.4
mit welchen Maßnahmen sicherzustellen ist, dass die Ausrüstungen stets einsatztauglich sind,

1.2
ein Verzeichnis der industrieeigenen Notfallausrüstungen, die im Notfall bereitgestellt werden können,

1.3
eine Beschreibung der allgemeinen Vorkehrungen, die bei schweren Unfällen zu treffen sind, einschließlich der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten aller am Unfall Beteiligten und der Stellen, die für die Aufrechterhaltung dieser Vorkehrungen verantwortlich sind,

1.4
die Angabe, mit welchen Maßnahmen sicherzustellen ist, dass die Ausrüstungen, das Personal und die Verfahren jederzeit einsatzbereit und auf dem neuesten Stand sind und dass jederzeit genügend geschultes Personal zur Verfügung steht,

1.5
Belege darüber, dass die Chemikalien, die als Dispersionsmittel eingesetzt werden sollen, vorab bewertet wurden, um durch entsprechende Auswahl der Chemikalien die Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und die Umwelt möglichst gering zu halten.

2.
Die Vorkehrungen, die nach Nummer 1.3 zu treffen sind, müssen auch solche Unfälle berücksichtigen, die potenziell die Möglichkeiten des betreffenden Mitgliedstaats übersteigen oder sich über dessen Grenzen hinaus erstrecken können. Hierzu sind folgende Maßnahmen vorzusehen:

2.1
der Austausch externer Notfalleinsatzpläne mit benachbarten Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission,

2.2
die von Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemeinsam vorgenommene Erstellung von grenzüberschreitenden Verzeichnissen der industrieeigenen und der im öffentlichen Eigentum stehenden Notfallinstrumente sowie sämtliche Anpassungen, die zur Sicherstellung der Kompatibilität der Notfallausrüstungen und Verfahren der Mitgliedstaaten und benachbarter Staaten notwendig sind,

2.3
Maßnahmen, die zur Aktivierung des Katastrophenschutzverfahrens der Europäischen Union durchzuführen sind,

2.4
die Durchführung grenzüberschreitender Übungen im Rahmen externer Notfalleinsatzpläne.

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Anlage 7 (zu § 62 Absatz 1 und § 67 Absatz 1) Informationsaustausch und Jahresbericht


Anlage 7 wird in 2 Vorschriften zitiert

1.
Der Unternehmer hat nach § 62 Absatz 1 unter anderem Angaben über Folgendes zu machen:

1.1
die unabsichtliche Freisetzung von Erdöl, Erdgas oder anderen Gefahrstoffen,

1.2
den Verlust der Bohrlochkontrolle, der den Einsatz von Bohrlochkontrollgerät erfordert, oder den Ausfall einer Bohrlochbarriere, die daher instand gesetzt oder ersetzt werden muss,

1.3
den Ausfall eines sicherheits- und umweltkritischen Elements,

1.4
den erheblichen Verlust an struktureller Integrität, den Verlust des Schutzes vor den Auswirkungen von Feuer oder Explosionen und den Verlust der Lagestabilität einer mobilen Plattform,

1.5
ein Schiff auf Kollisionskurs und die Kollision eines Schiffes mit einer Plattform,

1.6
Hubschrauberunfälle auf oder in der Nähe einer Plattform,

1.7
jeden Unfall mit Todesfolge,

1.8
jede schwere Verletzung von fünf oder mehr Personen bei demselben Unfall,

1.9
jede Evakuierung des Personals,

1.10
jeden schweren Umweltvorfall.

2.
Der von der zuständigen Behörde vorzulegende Jahresbericht nach § 67 Absatz 1 umfasst mindestens die folgenden Informationen:

2.1
Zahl, Alter und Standort der Plattformen,

2.2
Zahl und Art der durchgeführten Inspektionen und Untersuchungen und der etwaigen durchgeführten Zwangsmaßnahmen oder Verurteilungen,

2.3
alle Daten über Vorfälle, die im Rahmen des Informationsaustausches nach § 62 gemeldet wurden,

2.4
alle wesentlichen Änderungen am Offshore-Regulierungsrahmen,

2.5
die Durchführung von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten unter dem Aspekt der Verhütung schwerer Unfälle und der Begrenzung der Folgen möglicher schwerer Unfälle.

3.
Die in Nummer 1 genannten Informationen umfassen faktische Informationen und analytische Daten zu Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten. Sie müssen eindeutig sein und einen Vergleich der Leistungen der Unternehmer der Bundesrepublik Deutschland einerseits und aller Branchenakteure in der Europäischen Union andererseits ermöglichen.

4.
Die in Nummer 1 genannten Informationen müssen so erfasst und zusammengestellt werden, dass die zuständige Behörde in die Lage versetzt wird,

4.1
vor einer potenziellen Beeinträchtigung sicherheits- und umweltkritischer Barrieren warnen zu können und

4.2
geeignete Präventivmaßnahmen ergreifen zu können.

Die Informationen müssen auch die Gesamtwirksamkeit aller Maßnahmen und Kontrollen, die von den Unternehmen und der Offshore-Erdöl- und -Erdgasindustrie durchgeführt worden sind, insbesondere im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle und zur Minimierung der Risiken für die Umwelt, belegen.



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