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§ 30 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)

§ 30 Nachweis der Rechtmäßigkeit der Einfuhr



1Wer Kulturgut einführt, hat, sofern es von einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als nationales Kulturgut eingestuft oder definiert worden ist, zum Nachweis der Rechtmäßigkeit der Ausfuhr aus dem Herkunftsstaat im Sinne von § 28 Nummer 1 entsprechende Unterlagen mitzuführen. 2Ein solcher Nachweis sind Ausfuhrgenehmigungen des Herkunftsstaates sowie sonstige Bestätigungen des Herkunftsstaates, dass das Kulturgut rechtmäßig ausgeführt werden konnte.



 

Zitierungen von § 30 KGSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 KGSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KGSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 KGSG Sicherstellung von Kulturgut
... nach § 28 eingeführt worden ist, oder 2. wenn bei der Einfuhr die nach § 30 erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt werden. (2) Nach Sicherstellung des ...
§ 84 KGSG Bußgeldvorschriften
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 30 Satz 1 bei der Einfuhr von Kulturgut, von dem er weiß oder hätte wissen müssen, ...