1Ist eine Straftat nach
§ 83 oder eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 84 Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können folgende Gegenstände eingezogen werden:
- 1.
- Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, oder
- 2.
- Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.
2§ 74a des Strafgesetzbuches und
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094