(1) Kulturgut, das der Einziehung unterliegt, darf nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde verwertet werden.
(2) 1Die Zustimmung kann versagt werden. 2Sie ist im Regelfall zu versagen für Kulturgut,
- 1.
- das der genehmigungspflichtigen Ausfuhr nach § 24 unterliegt und dessen Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes noch nicht abschließend geprüft worden ist,
- 2.
- das einem Rückgabeanspruch nach Kapitel 5 unterliegen könnte und für das die Verjährungsfrist für den Rückgabeanspruch noch nicht abgelaufen oder der Anspruch noch nicht erloschen ist oder
- 3.
- dessen Inverkehrbringen nach § 40 verboten ist oder für dessen Inverkehrbringen eine erhöhte Sorgfaltspflicht nach § 44 besteht.
(3) Vor der Verwertung von Kulturgut ausländischer Staaten sind das Auswärtige Amt und die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde anzuhören.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch bei Einziehung nach anderen Rechtsvorschriften anzuwenden.
(5) Eine Verwertung von Kulturgut, das die zuständige Behörde nach diesem Gesetz eingezogen hat, ist erst möglich, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 abschließend geprüft sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094