Änderung § 25 KGSG vom 23.07.2025

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§ 25 KGSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2025 geltenden Fassung
§ 25 KGSG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 167

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Allgemeine offene Genehmigung


(1) 1 Für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut kann die zuständige oberste Landesbehörde einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung auf Antrag eine zeitlich befristete generelle Genehmigung (allgemeine offene Genehmigung) erteilen, wenn diese Einrichtung regelmäßig Teile ihrer Bestände vorübergehend für öffentliche Ausstellungen, Restaurierungen oder Forschungszwecke ausführt. 2 Die allgemeine offene Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die allgemeine offene Genehmigung kann erteilt werden für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten. 2 Beide Genehmigungen können in einem Bescheid erteilt werden.

(Text neue Fassung)

(2) Die allgemeine offene Genehmigung kann erteilt werden für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten.

(3) Der Antragsteller muss die Gewähr dafür bieten, dass das zur Ausfuhr bestimmte Kulturgut in unbeschadetem Zustand und fristgerecht wiedereingeführt wird.

(4) 1 Die Geltungsdauer einer allgemeinen offenen Genehmigung darf fünf Jahre nicht überschreiten. 2 Die zuständige oberste Landesbehörde veröffentlicht im Internetportal zum Kulturgutschutz nach § 4 diejenigen Kulturgut bewahrenden Einrichtungen, denen eine allgemeine offene Genehmigung erteilt worden ist.

(5) Teile des Bestandes einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung können von der allgemeinen offenen Genehmigung durch die zuständige oberste Landesbehörde ausgenommen werden.






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