Kapitel 3 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)

Artikel 1 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 40 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 06.08.2016; FNA: 224-26 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Kapitel 3 Kulturgutverkehr
Abschnitt 1 Grundsatz
§ 20 Kulturgutverkehrsfreiheit
Abschnitt 2 Ausfuhr
§ 21 Ausfuhrverbot
§ 22 Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut
§ 23 Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von nationalem Kulturgut
§ 24 Genehmigungspflichtige Ausfuhr von Kulturgut; Verordnungsermächtigung
§ 25 Allgemeine offene Genehmigung
§ 26 Spezifische offene Genehmigung
§ 27 Genehmigung der Ausfuhr von kirchlichem Kulturgut
Abschnitt 3 Einfuhr
§ 28 Einfuhrverbot
§ 29 Ausnahmen vom Einfuhrverbot
§ 30 Nachweis der Rechtmäßigkeit der Einfuhr
Abschnitt 4 Unrechtmäßiger Kulturgutverkehr
§ 31 Unrechtmäßige Ausfuhr von Kulturgut
§ 32 Unrechtmäßige Einfuhr von Kulturgut
§ 33 Sicherstellung von Kulturgut
§ 34 Verwahrung sichergestellten Kulturgutes
§ 35 Aufhebung der Sicherstellung
§ 36 Herausgabe sichergestellten Kulturgutes
§ 37 Einziehung sichergestellten Kulturgutes
§ 38 Folgen der Einziehung; Entschädigung
§ 39 Kosten für Sicherstellung, Verwahrung, Erhaltung und Herausgabe

Kapitel 3 Kulturgutverkehr

Abschnitt 1 Grundsatz

§ 20 Kulturgutverkehrsfreiheit



Kulturgut kann ein- oder ausgeführt sowie in Verkehr gebracht werden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften, insbesondere unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union, Verbote oder Beschränkungen vorsehen.

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Abschnitt 2 Ausfuhr

§ 21 Ausfuhrverbot


§ 21 wird in 5 Vorschriften zitiert

Die Ausfuhr von Kulturgut ist verboten, wenn

1.
für das Kulturgut das Verfahren zur Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingeleitet worden ist und die Entscheidung über die Eintragung noch nicht unanfechtbar geworden ist,

2.
für das Kulturgut keine nach den §§ 22, 23, 24, 27 Absatz 1 bis 3 erforderliche Genehmigung vorliegt oder nach den §§ 25, 26 oder § 27 Absatz 4 erteilt worden ist,

3.
das Kulturgut nach § 32 Absatz 1 unrechtmäßig eingeführt worden ist,

4.
das Kulturgut nach § 33 Absatz 1 sichergestellt ist oder

5.
das Kulturgut nach § 81 Absatz 4 angehalten wird.

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§ 22 Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut


§ 22 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Genehmigungspflichtig ist die vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut nach § 6 in einen Mitgliedstaat oder Drittstaat.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, dass das zur Ausfuhr bestimmte Kulturgut in unbeschadetem Zustand und fristgerecht in das Bundesgebiet wieder eingeführt wird.

(3) 1Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist die oberste Landesbehörde des Landes, in dessen Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes das Kulturgut nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 eingetragen ist oder in dem sich das Kulturgut nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet. 2Ist der Antragsteller eine juristische Person mit mehreren Sitzen, so ist sein Hauptsitz im Bundesgebiet für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich. 3Die oberste Landesbehörde kann die Zuständigkeit nach Maßgabe des Landesrechts auf eine andere Landesbehörde übertragen.

(4) Die Ausfuhrgenehmigung kann der Eigentümer oder ein bevollmächtigter Dritter beantragen.

(5) Eine durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkte oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichene Genehmigung ist nichtig.

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§ 23 Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von nationalem Kulturgut


§ 23 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Genehmigungspflichtig ist die dauerhafte Ausfuhr von nationalem Kulturgut nach § 6 in einen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn bei Abwägung der Umstände des Einzelfalls wesentliche Belange des deutschen Kulturgutbesitzes überwiegen.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn rechtskräftig oder durch eine abschließende Regelung der Beteiligten im Hinblick auf einen Entzug festgestellt ist, dass das Kulturgut zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 einem früheren Eigentümer aufgrund der Verfolgung durch den Nationalsozialismus entzogen worden ist und es aus dem Bundesgebiet ausgeführt werden soll, um es an außerhalb des Bundesgebietes lebende ursprüngliche Eigentümer oder deren dort lebende Rechtsnachfolger zurückzugeben.

(4) 1Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde. 2Vor der Entscheidung hört sie die zuständige oberste Landesbehörde und einen Sachverständigenausschuss an. 3Hinsichtlich der Zusammensetzung des Sachverständigenausschusses ist § 14 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. 4Im Falle eines Ortswechsels nach § 11 Absatz 2 ist auch die ursprünglich für die Eintragung zuständige oberste Landesbehörde anzuhören.

(5) 1Mit der Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr endet die Unterschutzstellung nach § 6 Absatz 1. 2Eingetragenes Kulturgut ist nach der Ausfuhr von der zuständigen obersten Landesbehörde aus dem Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes zu löschen.

(6) 1Wird die Genehmigung zur dauerhaften Ausfuhr von eingetragenem Kulturgut abgelehnt, so unterrichtet die oberste für Kultur und Medien zuständige Bundesbehörde die nach Absatz 4 angehörten obersten Landesbehörden. 2Auf Antrag des Eigentümers klären die oberste für Kultur und Medien zuständige Bundesbehörde und die nach Satz 1 unterrichteten Landesbehörden unter organisatorischer Leitung der Kulturstiftung der Länder binnen zwölf Monaten die nach Abwägung der beteiligten Interessen angemessenen Bedingungen für einen möglichen Ankauf des Kulturgutes durch oder für eine Kulturgut bewahrende Einrichtung im Bundesgebiet, die das Kulturgut der Öffentlichkeit zugänglich macht. 3Zur Klärung dieser Bedingungen gehören insbesondere

1.
die Klärung, zum Bestand welcher Kulturgut bewahrenden Einrichtung das Kulturgut passen würde,

2.
die Festlegung eines angemessenen Preises unter Berücksichtigung der Steuervorteile des Eigentümers nach § 12 Absatz 1 oder sonstiger Vorteile des Eigentümers,

3.
die Klärung ob und gegebenenfalls wann und in welcher Höhe eine Kulturgut bewahrende Einrichtung nach Nummer 1 Fördermittel für einen Ankauf aus öffentlichen und privaten Mitteln erhalten könnte,

4.
die sonstigen Modalitäten eines möglichen Ankaufes.

4Für die Festlegung eines angemessenen Preises nach Satz 3 Nummer 2 zieht die Kulturstiftung der Länder externen Sachverstand heran.

(7) 1Sind die Bedingungen eines Ankaufes nach Absatz 6 geklärt, kann eine Kulturgut bewahrende Einrichtung nach Absatz 6 Nummer 1 dem Eigentümer auf dieser Basis und sofern die Finanzierung gesichert ist, ein Ankaufsangebot machen. 2Weist der Eigentümer nach, dass er den Ausfuhrantrag aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage gestellt hat, wirken die beteiligten Bundes- und Landesbehörden darauf hin, dass die Finanzierung eines Ankaufes gesichert ist, und die Kulturgut bewahrende Einrichtung ein Ankaufsangebot unterbreitet. 3§ 12 Absatz 2 bleibt unberührt.

(8) 1Der Eigentümer kann das Angebot nach Absatz 7 binnen sechs Monaten annehmen. 2Kommt ein Ankauf nicht zustande, kann ein neuer Ausfuhrantrag erst nach einer Frist von fünf Jahren nach Ablehnung des vorhergehenden Antrages gestellt werden.

(9) 1In besonderen Einzelfällen kann auf Antrag des Landes die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde die Genehmigung nach Absatz 1 auch für eine erst zukünftige Ausfuhr anlässlich eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Eigentümer und der obersten Landesbehörde erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 für mindestens 15 Jahre vorliegen. 2Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde soll diese Zustimmung davon abhängig machen, dass die Einrichtung im Bundesgebiet mit dem Eigentümer des Kulturgutes einen Vertrag über einen möglichen Ankauf des Kulturgutes trifft. 3Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig.

(10) § 22 Absatz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

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§ 24 Genehmigungspflichtige Ausfuhr von Kulturgut; Verordnungsermächtigung


§ 24 wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Genehmigungspflichtig ist die Ausfuhr von Kulturgut

1.
in einen Drittstaat nach der unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (kodifizierte Fassung) (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1),

2.
in einen Mitgliedstaat, sofern das Kulturgut den Kriterien nach Absatz 2 bei Ausfuhr in den Binnenmarkt unterfällt und nicht Eigentum des Urhebers oder Herstellers ist.

(2) 1Für die Ausfuhr in den Binnenmarkt sind die Altersuntergrenzen und das Doppelte der Wertuntergrenzen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei den nachstehenden Kategorien folgende weiter heraufgesetzte Mindestuntergrenzen bei Kulturgut nach Anhang I Kategorie A gelten:

1.
Nummer 3: 75 Jahre und 300.000 Euro;

2.
die Nummern 4 und 7: 75 Jahre und 100.000 Euro;

3.
die Nummern 5, 6, 8 und 9: 75 Jahre und 50.000 Euro;

4.
Nummer 12: 50 Jahre und 50.000 Euro;

5.
Nummer 14: 150 Jahre und 100.000 Euro;

6.
Nummer 15: 100 Jahre und 100.000 Euro.

2Münzen gelten nicht als archäologische Gegenstände nach Kategorie 1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 116/2009, wenn es sie in großer Stückzahl gibt, sie für die Archäologie keinen relevanten Erkenntniswert haben und nicht von einem Mitgliedstaat als individualisierbare Einzelobjekte unter Schutz gestellt sind. 3Im Übrigen sind die Kategorien nach Absatz 2 Satz 1 im Lichte der Auslegung der Kategorien des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 anzuwenden.

(3) Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermächtigt, die Wertgrenzen zur Anpassung an die Preisentwicklungen in den für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Kategorien relevanten Märkten in einer Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, anzuheben.

(4) Der für die Genehmigungspflicht nach Absatz 1 maßgebliche finanzielle Wert des Kulturgutes ist der innerhalb der letzten drei Jahre gezahlte Preis bei einem An- oder Verkauf, in sonstigen Fällen ein begründeter inländischer Schätzwert zum Zeitpunkt der Antragstellung.

(5) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag kein Ausfuhrverbot nach § 21 Nummer 1, 3, 4 und 5 besteht.

(6) 1Zuständig für die Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1 ist die oberste Landesbehörde des Landes, in dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet, sofern sich in Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 keine andere Zuständigkeit aus Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 ergibt. 2Als Ort der Belegenheit wird der Wohnort oder Sitz des Antragstellers widerleglich vermutet. 3§ 22 Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(7) 1Über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung hat die oberste Landesbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden. 2Diese Landesbehörde kann die Zuständigkeit nach Maßgabe des Landesrechts auf eine andere Landesbehörde übertragen.

(8) 1Die Genehmigungspflicht nach Absatz 1 Nummer 2 entfällt, wenn das Kulturgut sich nachweisbar nur vorübergehend bis zu zwei Jahre im Bundesgebiet befindet. 2Dies gilt nicht für Kulturgut, das

1.
unrechtmäßig eingeführt wurde (§ 28) oder

2.
zuvor ohne Genehmigung nach Absatz 1 ausgeführt wurde.

(9) § 22 Absatz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

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§ 25 Allgemeine offene Genehmigung


§ 25 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut kann die zuständige oberste Landesbehörde einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung auf Antrag eine zeitlich befristete generelle Genehmigung (allgemeine offene Genehmigung) erteilen, wenn diese Einrichtung regelmäßig Teile ihrer Bestände vorübergehend für öffentliche Ausstellungen, Restaurierungen oder Forschungszwecke ausführt. 2Die allgemeine offene Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(2) 1Die allgemeine offene Genehmigung kann erteilt werden für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten. 2Beide Genehmigungen können in einem Bescheid erteilt werden.

(3) Der Antragsteller muss die Gewähr dafür bieten, dass das zur Ausfuhr bestimmte Kulturgut in unbeschadetem Zustand und fristgerecht wiedereingeführt wird.

(4) 1Die Geltungsdauer einer allgemeinen offenen Genehmigung darf fünf Jahre nicht überschreiten. 2Die zuständige oberste Landesbehörde veröffentlicht im Internetportal zum Kulturgutschutz nach § 4 diejenigen Kulturgut bewahrenden Einrichtungen, denen eine allgemeine offene Genehmigung erteilt worden ist.

(5) Teile des Bestandes einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung können von der allgemeinen offenen Genehmigung durch die zuständige oberste Landesbehörde ausgenommen werden.

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§ 26 Spezifische offene Genehmigung


§ 26 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Für die regelmäßige vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut kann die zuständige oberste Landesbehörde dem Eigentümer oder rechtmäßigen unmittelbaren Besitzer auf Antrag eine zeitlich befristete, auf ein bestimmtes Kulturgut bezogene Genehmigung (spezifische offene Genehmigung) erteilen, wenn das Kulturgut im Ausland wiederholt verwendet oder ausgestellt werden soll.

(2) 1Die spezifische offene Genehmigung kann erteilt werden für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten. 2Beide Genehmigungen können in einem Bescheid erteilt werden.

(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, dass das zur vorübergehenden Ausfuhr bestimmte Kulturgut in unbeschadetem Zustand und fristgerecht wiedereingeführt wird.

(4) Die Geltungsdauer einer spezifischen offenen Genehmigung darf fünf Jahre nicht überschreiten.

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§ 27 Genehmigung der Ausfuhr von kirchlichem Kulturgut


§ 27 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Für die vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut, das sich im Eigentum einer Kirche oder einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaft befindet, erteilt die Kirche oder Religionsgemeinschaft die Genehmigung nach § 22 im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde.

(2) 1Bei einem Verfahren zur Genehmigung nach § 23 für die dauerhafte Ausfuhr von nationalem Kulturgut nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 wird bei Kulturgut, das sich im Eigentum einer Kirche oder einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaft befindet, abweichend von § 23 Absatz 4 Satz 2 ausschließlich die betroffene Kirche oder die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaft angehört. 2Sofern es sich um nationales Kulturgut nach § 9 Absatz 3 handelt, erteilt die Kirche oder Religionsgemeinschaft die Genehmigung im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde.

(3) 1Die Kirchen und die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften können beantragen, dass für Kulturgut, das sich in ihrem Eigentum befindet, die Genehmigung für die Ausfuhr in einen Mitgliedstaat nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 nicht erforderlich ist. 2In diesem Falle ist eine nachträgliche Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach § 8 ausgeschlossen.

(4) Die §§ 25 und 26 sind für Kirchen und die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften sowie für die von ihnen beaufsichtigten Einrichtungen und Organisationen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Genehmigung nur im Einvernehmen mit der zuständigen Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt werden kann.

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Abschnitt 3 Einfuhr

§ 28 Einfuhrverbot


§ 28 wird in 6 Vorschriften zitiert

Die Einfuhr von Kulturgut ist verboten, wenn es

1.
von einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als nationales Kulturgut eingestuft oder definiert worden ist und unter Verstoß gegen dessen Rechtsvorschriften zum Schutz nationalen Kulturgutes aus dessen Hoheitsgebiet verbracht worden ist,

2.
unter Verstoß gegen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union, die die grenzüberschreitende Verbringung von Kulturgut einschränken oder verbieten, verbracht worden ist oder

3.
unter Verstoß gegen Abschnitt I Nummer 1 des Protokolls zur Haager Konvention aufgrund eines bewaffneten Konflikts verbracht worden ist.

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§ 29 Ausnahmen vom Einfuhrverbot



Das Einfuhrverbot ist nicht anzuwenden auf Kulturgut, das

1.
sich zum 6. August 2016 rechtmäßig im Bundesgebiet befunden hat, soweit nicht unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union Abweichendes anordnen, oder

2.
zum Schutz vor den Gefahren eines bewaffneten Konflikts im Sinne des Abschnitts II Nummer 5 des Protokolls zur Haager Konvention im Bundesgebiet deponiert werden soll, um es zeitweilig zu verwahren.

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§ 30 Nachweis der Rechtmäßigkeit der Einfuhr


§ 30 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Wer Kulturgut einführt, hat, sofern es von einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als nationales Kulturgut eingestuft oder definiert worden ist, zum Nachweis der Rechtmäßigkeit der Ausfuhr aus dem Herkunftsstaat im Sinne von § 28 Nummer 1 entsprechende Unterlagen mitzuführen. 2Ein solcher Nachweis sind Ausfuhrgenehmigungen des Herkunftsstaates sowie sonstige Bestätigungen des Herkunftsstaates, dass das Kulturgut rechtmäßig ausgeführt werden konnte.

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Abschnitt 4 Unrechtmäßiger Kulturgutverkehr

§ 31 Unrechtmäßige Ausfuhr von Kulturgut



(1) Die Ausfuhr von Kulturgut ist unrechtmäßig, wenn sie unter Verstoß gegen die §§ 21 bis 27 erfolgt oder unter Verstoß gegen Verordnungen der Europäischen Union, die die grenzüberschreitende Verbringung von Kulturgut ausdrücklich einschränken oder verbieten.

(2) Einer unrechtmäßigen Ausfuhr stehen auch jede nicht erfolgte Rückkehr nach Ablauf der Frist für eine vorübergehende rechtmäßige Ausfuhr und jeder Verstoß gegen eine Nebenbestimmung zur Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr gleich.

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§ 32 Unrechtmäßige Einfuhr von Kulturgut


§ 32 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Einfuhr von Kulturgut ist unrechtmäßig,

1.
wenn das Kulturgut bei der Ausfuhr aus einem anderen Staat entgegen den in diesem Staat geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz nationalen Kulturgutes verbracht worden ist

a)
nach dem 31. Dezember 1992 aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder

b)
nach dem 26. April 2007 aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates,

2.
wenn die Einfuhr gegen § 28 verstößt oder

3.
wenn die Einfuhr gegen sonstige in der Bundesrepublik Deutschland geltende Rechtsvorschriften verstößt.

(2) Kann die Herkunft von Kulturgut in mehreren heutigen Staaten liegen und lässt sich keine eindeutige Zuordnung vornehmen, so ist das Kulturgut unrechtmäßig eingeführt, wenn das Kulturgut nach dem Recht jedes in Frage kommenden Staates nicht ohne Ausfuhrgenehmigung hätte ausgeführt werden dürfen und eine solche Ausfuhrgenehmigung nicht vorliegt.

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§ 33 Sicherstellung von Kulturgut


§ 33 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die zuständige Behörde hat Kulturgut sicherzustellen,

1.
wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass es

a)
entgegen einem Verbot nach § 21 ausgeführt werden soll oder

b)
entgegen einem Verbot nach § 28 eingeführt worden ist, oder

2.
wenn bei der Einfuhr die nach § 30 erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt werden.

(2) 1Nach Sicherstellung des Kulturgutes ist dem bisherigen Gewahrsamsinhaber eine Bescheinigung auszuhändigen, die das sichergestellte Kulturgut und den Grund der Sicherstellung nennt. 2Kann eine Bescheinigung nicht ausgehändigt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist.

(3) 1Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Sicherstellung des Kulturgutes haben keine aufschiebende Wirkung. 2Die Sicherstellung hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches; das Verbot umfasst auch andere Verfügungen als Veräußerungen.

(4) Die Sicherstellung des Kulturgutes ist durch die zuständige Behörde unverzüglich der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zur Erfüllung der Aufgaben nach § 62 mitzuteilen.

(5) Es ist verboten, sichergestelltes Kulturgut zu zerstören, zu beschädigen oder dessen Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend zu verändern.

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§ 34 Verwahrung sichergestellten Kulturgutes



(1) 1Sichergestelltes Kulturgut ist von der zuständigen Behörde in Verwahrung zu nehmen. 2Sie kann das Kulturgut, sofern der Zweck der Sicherstellung dadurch nicht gefährdet ist, durch die Person, der der Gewahrsam entzogen worden ist, oder durch einen Dritten verwahren lassen. 3In diesem Fall darf das Kulturgut nur mit schriftlicher oder elektronisch übermittelter Zustimmung der zuständigen Behörde an andere Personen oder Einrichtungen weitergegeben werden.

(2) Zu Beginn und nach Ende der Verwahrung soll der Erhaltungszustand des sichergestellten Kulturgutes von der zuständigen Behörde oder einem von ihr beauftragten Dritten festgehalten werden.

(3) Die zur Erhaltung des Kulturgutes erforderlichen Maßnahmen werden von der zuständigen Behörde getroffen oder veranlasst.

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§ 35 Aufhebung der Sicherstellung


§ 35 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Sicherstellung des Kulturgutes ist von der zuständigen Behörde aufzuheben, wenn

1.
der hinreichende Verdacht nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 entfallen ist,

2.
die Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a entfallen sind,

3.
im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b

a)
die Voraussetzungen des Rückgabeanspruchs nach Kapitel 5 dieses Gesetzes offensichtlich nicht vorliegen oder

b)
die Verjährung des Rückgabeanspruchs nach Kapitel 5 dieses Gesetzes eingetreten ist,

4.
im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b die Sicherstellung im Hinblick auf einen Anspruch aus § 50 oder § 52 erfolgt ist und

a)
nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Unterrichtung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 um eine Rückgabe nach § 50 oder § 52 ersucht worden ist,

b)
eine gütliche Einigung zwischen dem ersuchenden Mitgliedstaat oder Vertragsstaat und dem Rückgabeschuldner erzielt worden ist oder

c)
die Entscheidung über die Klage auf Rückgabe rechtskräftig geworden ist,

5.
im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b die Sicherstellung im Hinblick auf einen Anspruch aus § 51 erfolgt ist und eine Rückgabe erfolgen soll,

6.
im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b die Sicherstellung im Hinblick auf einen Anspruch aus § 53 Absatz 1 erfolgt ist und eine Rückgabe erfolgen soll oder,

7.
sobald sich im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 2 kein hinreichender Verdacht ergibt, dass das Kulturgut unrechtmäßig eingeführt worden ist.

(2) Hat ein Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ein Rückgabeersuchen nach § 59 bereits gestellt oder ist geklärt, welcher Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ein solches Ersuchen stellen könnte, so kann die Sicherstellung nur mit Zustimmung dieses Mitgliedstaates oder Vertragsstaates aufgehoben werden, es sei denn, der Anlass der Sicherstellung ist zwischenzeitlich entfallen.

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§ 36 Herausgabe sichergestellten Kulturgutes


§ 36 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ist die Sicherstellung aufgehoben worden, so ist das Kulturgut herauszugeben

1.
in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 4 Buchstabe a und Nummer 7 an den Eigenbesitzer,

2.
in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b und c an den Berechtigten,

3.
in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 5 an den betreffenden Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder

4.
in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 6 an die jeweils zuständige Behörde des Herkunftsgebiets.

(2) 1In den Fällen der Herausgabe an den Eigenbesitzer ist diesem eine Mitteilung über eine Frist zur Abholung zuzustellen. 2Die Frist ist ausreichend zu bemessen. 3Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Kulturgut eingezogen wird, wenn es nicht innerhalb der Frist abgeholt wird.

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§ 37 Einziehung sichergestellten Kulturgutes



(1) 1Sichergestelltes Kulturgut soll von der zuständigen Behörde eingezogen werden, wenn es in den Fällen des § 36 Absatz 1 Nummer 1 nicht an den Eigenbesitzer herausgegeben werden kann, weil

1.
der Eigenbesitzer nicht bekannt ist und nicht mit einem vertretbaren Aufwand zu ermitteln ist oder

2.
der Eigenbesitzer das Kulturgut nicht innerhalb der Frist nach § 36 Absatz 2 Satz 2 abholt.

2Die Anordnung der Einziehung ist nach Landesrecht öffentlich bekannt zu machen und im Internetportal nach § 4 zu veröffentlichen. 3Sie ist unverzüglich der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zur Erfüllung der Aufgaben nach § 62 mitzuteilen.

(2) Die zuständige Behörde kann das eingezogene Kulturgut einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung in Verwahrung geben.

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§ 38 Folgen der Einziehung; Entschädigung



(1) 1Wird sichergestelltes Kulturgut eingezogen, so gehen der Besitz an dem Kulturgut mit der Anordnung der Einziehung und das Eigentum an dem Kulturgut mit der Bestandskraft der Anordnung auf das Land über. 2Rechte Dritter erlöschen mit der Bestandskraft der Anordnung.

(2) Der Eigentümer, dessen Recht an dem Kulturgut durch die Entscheidung erloschen ist, wird von dem Land, in dessen Eigentum das Kulturgut übergegangen ist, unter Berücksichtigung des Verkehrswertes angemessen in Geld entschädigt, es sei denn, es wird rückübereignet, Zug um Zug gegen den Ersatz einer möglichen Entschädigung an den Dritten nach Absatz 3.

(3) War das Kulturgut mit dem Recht eines Dritten belastet, das durch die Einziehung erloschen ist, so wird auch der Dritte von dem Land, in dessen Eigentum das Kulturgut übergegangen ist, unter Berücksichtigung des Verkehrswertes angemessen in Geld entschädigt.

(4) 1In den Fällen des Absatzes 2 wird eine Entschädigung nicht gewährt, wenn

1.
der Eigentümer mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass die Voraussetzungen der Sicherstellung und die Voraussetzungen der Einziehung des Kulturgutes vorlagen,

2.
der Eigentümer das Kulturgut in Kenntnis der Umstände, die die Sicherstellung zugelassen haben, erworben hat oder

3.
es nach den Umständen, welche die Sicherstellung und Einziehung begründet haben, aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften zulässig wäre, das Kulturgut dem Eigentümer ohne Entschädigung dauernd zu entziehen.

2Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Nichtgewährung der Entschädigung eine unbillige Härte wäre.

(5) 1In den Fällen des Absatzes 3 wird eine Entschädigung nicht gewährt, wenn

1.
der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass die Voraussetzungen der Sicherstellung des Kulturgutes vorlagen,

2.
der Dritte das Recht an dem Kulturgut in Kenntnis der Umstände, die die Einziehung zugelassen haben, erworben hat oder

3.
es nach den Umständen, die die Sicherstellung und Einziehung begründet haben, aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften zulässig wäre, das Recht an dem Kulturgut dem Dritten ohne Entschädigung dauernd zu entziehen.

2Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Nichtgewährung der Entschädigung eine unbillige Härte wäre.

(6) Der Anspruch auf Entschädigung nach den Absätzen 2 oder 3 erlischt 30 Jahre nach der Bekanntmachung der Anordnung der Einziehung.

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§ 39 Kosten für Sicherstellung, Verwahrung, Erhaltung und Herausgabe


§ 39 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die notwendigen Kosten und Auslagen für die Sicherstellung, Verwahrung, Erhaltung und Herausgabe des Kulturgutes trägt die Person, der der Gewahrsam entzogen worden ist. 2Die §§ 66 bis 68 bleiben unberührt. 3Die zuständige Behörde setzt den zu erstattenden Betrag durch Bescheid fest.



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