interne Verweise§ 22 KGSG Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut (vom 23.07.2025) ... Genehmigungspflichtig ist die vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut nach § 6 in einen Mitgliedstaat oder Drittstaat. (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der ... des § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a kann die Genehmigung für Kulturgüter nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 in begründeten Ausnahmefällen auch noch nach Ablauf des Genehmigungszeitraums nach ... des Landes, in dessen Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes das Kulturgut nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 eingetragen ist oder in dem sich das Kulturgut nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 zum Zeitpunkt ... das Kulturgut nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 eingetragen ist oder in dem sich das Kulturgut nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet. Ist der Antragsteller eine juristische Person ...
§ 23 KGSG Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von nationalem Kulturgut ... Genehmigungspflichtig ist die dauerhafte Ausfuhr von nationalem Kulturgut nach § 6 in einen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat. (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ... Mit der Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr endet die Unterschutzstellung nach § 6 Absatz 1. Eingetragenes Kulturgut ist nach der Ausfuhr von der zuständigen obersten ...
Zitat in folgenden NormenGesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Kulturgutschutzgesetzes (1. KGSGÄndG)
G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 167
Artikel 1 1. KGSGÄndG Änderung des Kulturgutschutzgesetzes ... des § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a kann die Genehmigung für Kulturgüter nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 in begründeten Ausnahmefällen auch noch nach Ablauf des Genehmigungszeitraums nach ... b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und in Satz 1 wird die Angabe „ § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3" durch die Angabe „§ 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4" ersetzt. c) ... in Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3" durch die Angabe „ § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4" ersetzt. c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden zu den ...
Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts
G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914
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