Synopse aller Änderungen des KGSG am 01.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2017 durch Artikel 6 des VermAbschRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KGSG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KGSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
KGSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 13 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Zuständige Behörden
    § 4 Internetportal zum Kulturgutschutz
Kapitel 2 Schutz von Kulturgut vor Abwanderung
    Abschnitt 1 Unterschutzstellen des nationalen Kulturgutes
       § 5 Grundsatz
       § 6 Nationales Kulturgut
       § 7 Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes
       § 8 Nachträgliche Eintragung
       § 9 Kulturgut im Eigentum der Kirchen und Religionsgemeinschaften
       § 10 Ausnahmen zur Eintragung von Kulturgut bei Leihgaben aus dem Ausland und nach Rückkehr in das Bundesgebiet
       § 11 Ortswechsel von eingetragenem Kulturgut
       § 12 Steuerliche Begünstigung von national wertvollem Kulturgut, Ausgleich bei Verkauf infolge wirtschaftlicher Notlage
       § 13 Löschung der Eintragung
    Abschnitt 2 Verfahren und Mitwirkungspflichten; Veröffentlichung
       § 14 Eintragungsverfahren
       § 15 Mitwirkungspflichten während des Eintragungsverfahrens
       § 16 Führung und Veröffentlichung der Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes
       § 17 Öffentliche Bekanntmachung
    Abschnitt 3 Beschädigungsverbot und Mitteilungspflicht
       § 18 Beschädigungsverbot
       § 19 Mitteilungspflichten
Kapitel 3 Kulturgutverkehr
    Abschnitt 1 Grundsatz
       § 20 Kulturgutverkehrsfreiheit
    Abschnitt 2 Ausfuhr
       § 21 Ausfuhrverbot
       § 22 Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut
       § 23 Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von nationalem Kulturgut
       § 24 Genehmigungspflichtige Ausfuhr von Kulturgut; Verordnungsermächtigung
       § 25 Allgemeine offene Genehmigung
       § 26 Spezifische offene Genehmigung
       § 27 Genehmigung der Ausfuhr von kirchlichem Kulturgut
    Abschnitt 3 Einfuhr
       § 28 Einfuhrverbot
       § 29 Ausnahmen vom Einfuhrverbot
       § 30 Nachweis der Rechtmäßigkeit der Einfuhr
    Abschnitt 4 Unrechtmäßiger Kulturgutverkehr
       § 31 Unrechtmäßige Ausfuhr von Kulturgut
       § 32 Unrechtmäßige Einfuhr von Kulturgut
       § 33 Sicherstellung von Kulturgut
       § 34 Verwahrung sichergestellten Kulturgutes
       § 35 Aufhebung der Sicherstellung
       § 36 Herausgabe sichergestellten Kulturgutes
       § 37 Einziehung sichergestellten Kulturgutes
       § 38 Folgen der Einziehung; Entschädigung
       § 39 Kosten für Sicherstellung, Verwahrung, Erhaltung und Herausgabe
Kapitel 4 Pflichten beim Inverkehrbringen von Kulturgut
    § 40 Verbot des Inverkehrbringens
    § 41 Allgemeine Sorgfaltspflichten
    § 42 Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen
    § 43 Erleichterte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen
    § 44 Erhöhte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen
    § 45 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
    § 46 Auskunftspflicht
    § 47 Rechtsfolge bei Verstößen
    § 48 Einsichtsrechte des Käufers
Kapitel 5 Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes
    Abschnitt 1 Rückgabeanspruch
       § 49 Öffentlich-rechtliche Rückgabeansprüche
       § 50 Rückgabeanspruch eines Mitgliedstaates
       § 51 Rückgabeanspruch wegen Verstoßes gegen das Recht der Europäischen Union
       § 52 Rückgabeanspruch eines Vertragsstaates
       § 53 Rückgabeanspruch nach der Haager Konvention
       § 54 Anzuwendendes Zivilrecht
       § 55 Befristung und Verjährung des Rückgabeanspruchs
       § 56 Beginn der Verjährung
       § 57 Hemmung und Neubeginn der Verjährung und Erlöschensfristen
    Abschnitt 2 Rückgabeverfahren
       § 58 Grundsatz der Rückgabe
       § 59 Rückgabeersuchen
       § 60 Kollidierende Rückgabeersuchen
       § 61 Aufgaben der Länder
       § 62 Aufgaben der obersten Bundesbehörden
       § 63 Zulässigkeit der Klage auf Rückgabe
       § 64 Kosten der behördlichen Sicherstellung
       § 65 Kosten der Rückgabe und Erhaltungsmaßnahmen
    Abschnitt 3 Entschädigung und Erstattungsanspruch
       § 66 Entschädigung bei Rückgabe
       § 67 Höhe der Entschädigung
       § 68 Erstattungsanspruch des ersuchenden Mitglied- oder Vertragsstaates
Kapitel 6 Rückgabe unrechtmäßig ausgeführten Kulturgutes
    § 69 Rückgabeanspruch gegenüber Mitgliedstaaten
    § 70 Rückgabeanspruch gegenüber Vertragsstaaten
    § 71 Kosten
    § 72 Eigentum an zurückgegebenem Kulturgut
Kapitel 7 Rückgabezusage im internationalen Leihverkehr
    § 73 Rechtsverbindliche Rückgabezusage
    § 74 Erteilung der rechtsverbindlichen Rückgabezusage
    § 75 Verlängerung
    § 76 Wirkung
Kapitel 8 Datenschutz, gemeinsames Verfahren, Zoll
    § 77 Erhebung und Verarbeitung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten
    § 78 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die zuständige Behörde
    § 79 Gemeinsames Verfahren von Bund und Ländern
    § 80 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten
    § 81 Mitwirkung der Zollbehörden, Anhaltung von Kulturgut
    § 82 Anmeldepflicht bei Ein- und Ausfuhr im Kulturgutverkehr mit Drittstaaten
Kapitel 9 Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 83 Strafvorschriften
    § 84 Bußgeldvorschriften
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 85 Einziehung und erweiterter Verfall
(Text neue Fassung)

    § 85 Einziehung
    § 86 Besondere Voraussetzung der Verwertung von Kulturgut
    § 87 Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden
    § 88 Straf- und Bußgeldverfahren
Kapitel 10 Evaluierung, Übergangs- und Ausschlussvorschriften
    § 89 Evaluierung
    § 90 Fortgeltung und Befristung bisherigen Abwanderungsschutzes
    § 91 Ausschluss abweichenden Landesrechts
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 85 Einziehung und erweiterter Verfall




§ 85 Einziehung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Ist eine Straftat nach § 83 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 84 Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können folgende Gegenstände eingezogen werden:



1 Ist eine Straftat nach § 83 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 84 Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können folgende Gegenstände eingezogen werden:

1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, oder

2. Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.

2 § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) In den Fällen des § 83 Absatz 5 Nummer 2 ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden.



 

§ 86 Besondere Voraussetzung der Verwertung von Kulturgut


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Kulturgut, das nach § 85 der Einziehung oder dem Verfall unterliegt, darf nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde verwertet werden.



(1) Kulturgut, das der Einziehung unterliegt, darf nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde verwertet werden.

(2) 1 Die Zustimmung kann versagt werden. 2 Sie ist im Regelfall zu versagen für Kulturgut,

1. das der genehmigungspflichtigen Ausfuhr nach § 24 unterliegt und dessen Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes noch nicht abschließend geprüft worden ist,

2. das einem Rückgabeanspruch nach Kapitel 5 unterliegen könnte und für das die Verjährungsfrist für den Rückgabeanspruch noch nicht abgelaufen oder der Anspruch noch nicht erloschen ist oder

3. dessen Inverkehrbringen nach § 40 verboten ist oder für dessen Inverkehrbringen eine erhöhte Sorgfaltspflicht nach § 44 besteht.

(3) Vor der Verwertung von Kulturgut ausländischer Staaten sind das Auswärtige Amt und die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde anzuhören.

vorherige Änderung

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch bei Einziehung und Verfall nach anderen Rechtsvorschriften anzuwenden.



(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch bei Einziehung nach anderen Rechtsvorschriften anzuwenden.

(5) Eine Verwertung von Kulturgut, das die zuständige Behörde nach diesem Gesetz eingezogen hat, ist erst möglich, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 abschließend geprüft sind.






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