Artikel 4 - Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts (KGSNeuRG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. August 2016 EGGVG § 14

In § 14 Absatz 1 Nummer 9 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 130 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „Klima und Landschaft" durch die Wörter „Klima und Landschaft sowie das kulturelle Erbe" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 KGSNeuRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KGSNeuRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren
G. v. 28.04.2017 BGBl. I S. 969
Artikel 6 BauVRRG Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
... Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, wird folgender § ...


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