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Artikel 9 - Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts (KGSNeuRG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung der Gewerbeordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. August 2016 GewO § 29

§ 29 Absatz 1 Nummer 5 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 58 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„5.
soweit diese einer gewerblichen Tätigkeit nach § 42 Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes nachgehen."

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Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 KGSNeuRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KGSNeuRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen
G. v. 21.10.2016 BGBl. I S. 2372
Artikel 5 ProstSchGEG Änderung der Gewerbeordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, wird nach dem Wort ...