Änderung Artikel 8 Integrationsgesetz vom 01.01.2021

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Artikel 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
Artikel 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch B. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2925
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) In Artikel 4 Nummer 4 tritt § 5b des Asylbewerberleistungsgesetzes am 1. Januar 2017 in Kraft.

(3) Artikel 5 Nummer 7 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

(Text alte Fassung)

(4) § 5a des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Laufzeit des Arbeitsmarktprogramms Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen endet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

(Text neue Fassung)

(4) § 5a des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Laufzeit des Arbeitsmarktprogramms Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen endet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *)


---
*) Anm. d. Red.: Gemäß Bekanntmachung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2925) trat § 5a des Asylbewerberleistungsgesetzes in der benannten Fassung am 31. Dezember 2020 außer Kraft.


(heute geltende Fassung) 



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