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Änderung § 18 AbLaV vom 27.07.2021

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§ 18 AbLaV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung
§ 18 AbLaV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.06.2022) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Kostenregelung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, ihre Zahlungen und Aufwendungen nach dieser Verordnung über eine finanzielle Verrechnung monatlich untereinander auszugleichen; ein Belastungsausgleich erfolgt entsprechend den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. 2 Die Kosten nach Satz 1 können als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf die Letztverbraucher umgelegt werden; die Einführung und die Anpassungen dieses Aufschlags erfolgen jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres. 3 Zahlungen und Aufwendungen sind verzinst zu berücksichtigen entsprechend § 5 Absatz 2 Satz 3 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist. 4 Abweichend von Satz 1 sind Kosten, die für den Abruf der Abschaltleistung zur Sicherstellung des Leistungsgleichgewichts erforderlich sind, wie Kosten des Abrufs von Sekundärregelarbeit und Minutenreservearbeit gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 der Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, zu behandeln.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, ihre Zahlungen und Aufwendungen nach dieser Verordnung über eine finanzielle Verrechnung monatlich untereinander auszugleichen; ein Belastungsausgleich erfolgt entsprechend den §§ 26, 27b, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung. 2 Die Kosten nach Satz 1 können als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf die Letztverbraucher umgelegt werden; die Einführung und die Anpassungen dieses Aufschlags erfolgen jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres. 3 Zahlungen und Aufwendungen sind verzinst zu berücksichtigen entsprechend § 5 Absatz 2 Satz 3 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist. 4 Abweichend von Satz 1 sind Kosten, die für den Abruf der Abschaltleistung zur Sicherstellung des Leistungsgleichgewichts erforderlich sind, wie Kosten des Abrufs von Sekundärregelarbeit und Minutenreservearbeit gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 der Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, zu behandeln.

(2) Soweit Differenzen zwischen den in den Aufschlägen auf die Netzentgelte nach der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2016 (BGBl. I S. 1359) geändert worden ist, enthaltenen Planansätzen und den tatsächlichen Zahlungen und Aufwendungen entstanden sind, sind diese mit den Aufschlägen auf die Netzentgelte nach dieser Verordnung zu verrechnen.

(3) 1 Zur Verwirklichung einer effizienten Abwicklung der Maßnahmen nach § 13 Absatz 6 und § 13i Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes kann die Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Entscheidungen treffen über die Ermittlung und Verrechnung der Zahlungen und Aufwendungen, die sich aus dieser Verordnung ergeben. 2 Die Umlage nach Absatz 1 kann mit Entgeltbestandteilen durch Festlegung nach § 30 Absatz 2 Nummer 6 der Stromnetzentgeltverordnung zusammen erhoben werden.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.06.2022)