Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 8 - Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV)

V. v. 21.08.2016 BGBl. I S. 1994 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 185
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 302-7-1 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger
|

§ 8 Hemmung von Fristen



War jemand ohne sein Verschulden gehindert, eine in dieser Verordnung genannte Frist einzuhalten, so ist der Lauf dieser Frist für die Dauer des Hindernisses, höchstens jedoch für die Hälfte der jeweils einzuhaltenden Frist, gehemmt.





 

Frühere Fassungen von § 8 ZMediatAusbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2020 (13.08.2020)Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung
vom 30.07.2020 BGBl. I S. 1869

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 ZMediatAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ZMediatAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZMediatAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung
V. v. 30.07.2020 BGBl. I S. 1869
Artikel 1 1. ZMediatAusbVÄndV Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung
... § 8 der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung vom 21. August 2016 (BGBl. I S. 1994) wird wie folgt gefasst: „§ 8 Hemmung ... vom 21. August 2016 (BGBl. I S. 1994) wird wie folgt gefasst: „ § 8 Hemmung von Fristen War jemand ohne sein Verschulden gehindert, eine in dieser ...