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Änderung § 8 ZMediatAusbV vom 01.03.2020

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§ 8 ZMediatAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung
§ 8 ZMediatAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.07.2020 BGBl. I S. 1869
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 8 Hemmung von Fristen


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am 1. September 2017 in Kraft.



War jemand ohne sein Verschulden gehindert, eine in dieser Verordnung genannte Frist einzuhalten, so ist der Lauf dieser Frist für die Dauer des Hindernisses, höchstens jedoch für die Hälfte der jeweils einzuhaltenden Frist, gehemmt.