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Zitierungen von § 2 ZMediatAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ZMediatAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZMediatAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ZMediatAusbV Fortbildung des zertifizierten Mediators (vom 01.03.2024)
... Die Vierjahresfrist beginnt erstmals mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 6 zu laufen. (2) Ziel der Fortbildungsveranstaltungen ist 1. eine Vertiefung ...
§ 5 ZMediatAusbV Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen
... Eine Ausbildung nach § 2 oder eine Fortbildung nach § 3 darf nur durchführen, wer sicherstellt, dass die ...
§ 7 ZMediatAusbV Übergangsbestimmungen (vom 01.03.2024)
... Mediator darf sich auch bezeichnen, wer vor dem 1. September 2017 einen den Anforderungen des § 2 Absatz 3 und 4 in der am 1. September 2017 geltenden Fassung genügenden Ausbildungslehrgang erfolgreich ... (4) Als zertifizierter Mediator darf sich ferner bezeichnen, wer nach den §§ 2 und 4 dieser Verordnung in der bis einschließlich 29. Februar 2024 geltenden Fassung ...
Anlage ZMediatAusbV (zu § 2 Absatz 3) Inhalte des Ausbildungslehrgangs (vom 01.03.2024)
 
Zitat in folgenden Normen

Zweite Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung
V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 185
Anhang 2. ZMediatAusbVÄndV zu Artikel 1 Nummer 5
... (zu § 2 Absatz 3 ) Inhalte des Ausbildungslehrgangs Nummer Inhalt des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung
V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 185
Artikel 1 2. ZMediatAusbVÄndV
... Juli 2020 (BGBl. I S. 1869) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „hat" die ... Mediator". Die Vierjahresfrist beginnt erstmals mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 6 zu laufen." c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „erfolgreiche" ... 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „ § 2 Absatz 3 und 4" die Wörter „in der am 1. September 2017 geltenden Fassung" ... „(4) Als zertifizierter Mediator darf sich ferner bezeichnen, wer nach den §§ 2 und 4 dieser Verordnung in der bis einschließlich 29. Februar 2024 geltenden Fassung ...
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