interne Verweise§ 7 ZMediatAusbV Übergangsbestimmungen (vom 01.03.2024) ... Mediator darf sich auch bezeichnen, wer vor dem 1. September 2017 einen den Anforderungen des § 2 Absatz 3 und 4 in der am 1. September 2017 geltenden Fassung genügenden Ausbildungslehrgang erfolgreich ... (4) Als zertifizierter Mediator darf sich ferner bezeichnen, wer nach den §§ 2 und 4 dieser Verordnung in der bis einschließlich 29. Februar 2024 geltenden Fassung ...
Zitat in folgenden NormenZweite Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung
V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 185
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweite Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung
V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 185
Artikel 1 2. ZMediatAusbVÄndV ... Juli 2020 (BGBl. I S. 1869) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „hat" die ... Mediator". Die Vierjahresfrist beginnt erstmals mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 6 zu laufen." c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „erfolgreiche" ... 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „ § 2 Absatz 3 und 4" die Wörter „in der am 1. September 2017 geltenden Fassung" ... „(4) Als zertifizierter Mediator darf sich ferner bezeichnen, wer nach den §§ 2 und 4 dieser Verordnung in der bis einschließlich 29. Februar 2024 geltenden Fassung ...
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