§ 6 - Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 752-10 Elektrizität und Gas
| |

§ 6 Auswahlrecht des Anschlussnehmers; Folgen für das Auswahlrecht des Anschlussnutzers


§ 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 16 Vorschriften zitiert

(1) Statt des Anschlussnutzers kann ab dem 1. Januar 2021 der Anschlussnehmer einen Messstellenbetreiber auswählen, wenn dieser verbindlich anbietet,

1.
dadurch alle Zählpunkte der Liegenschaft für Strom mit intelligenten Messsystemen auszustatten,

2.
neben dem Messstellenbetrieb der Sparte Strom mindestens einen zusätzlichen Messstellenbetrieb der Sparten Gas, Fernwärme oder Heizwärme über das Smart-Meter-Gateway zu bündeln (Bündelangebot) und

3.
den gebündelten Messstellenbetrieb für jeden betroffenen Anschlussnutzer der Liegenschaft ohne Mehrkosten im Vergleich zur Summe der Kosten für den bisherigen getrennten Messstellenbetrieb durchzuführen einschließlich der Abrechnungsdienstleistungen nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung, soweit das Bündelangebot den Messstellenbetrieb für die Sparte Heizwärme erfasst.

(2) 1Übt der Anschlussnehmer das Auswahlrecht aus Absatz 1 aus, enden laufende Verträge für den Messstellenbetrieb der betroffenen Sparten entschädigungslos, wenn deren Laufzeit mindestens zur Hälfte abgelaufen ist, frühestens jedoch nach einer Laufzeit von fünf Jahren. 2Zwischen Ausübung des Auswahlrechts und der Vertragsbeendigung müssen mindestens drei Monate liegen. 3Betroffenen Messstellenbetreibern aller Sparten ist vor der Ausübung des Auswahlrechts mit einer Frist von sechs Monaten die Möglichkeit zur Abgabe eines eigenen Bündelangebots einzuräumen; bestehende Vertragsverhältnisse nach § 5 Absatz 1 sind dem Anschlussnehmer vom Anschlussnutzer auf Verlangen unverzüglich mitzuteilen.

(3) 1Der Anschlussnehmer hat den Anschlussnutzer spätestens einen Monat vor Ausübung seines Auswahlrechts nach Absatz 1 in Textform über die geplante Ausübung zu informieren. 2Die Information muss Folgendes enthalten:

1.
eine Vergleichsberechnung zum Nachweis der Erfüllung der Anforderung aus Absatz 1 Nummer 3,

2.
die Angabe des Zeitpunkts des Messstellenbetreiberwechsels und Erläuterungen zur Durchführung der Liegenschaftsmodernisierung sowie

3.
Angaben zum Messstellenvertrag des Anschlussnehmers, zu Entgelten für den Messstellenbetrieb und deren künftiger Abrechnung.

(4) 1Solange und soweit der Anschlussnehmer von seinem Auswahlrecht nach Absatz 1 Gebrauch macht, besteht das Auswahlrecht des Anschlussnutzers nach § 5 Absatz 1 nur, wenn der Anschlussnehmer in Textform zustimmt. 2Die Freiheit des Anschlussnutzers zur Wahl eines Energielieferanten sowie eines Tarifs zur Energiebelieferung darf durch die Ausübung des Auswahlrechts des Anschlussnehmers nach Absatz 1 nicht eingeschränkt werden.

(5) 1Anschlussnutzer haben das Recht, vom Anschlussnehmer alle zwei Jahre, bei ausgeübtem gebündeltem Messstellenbetrieb nach Absatz 1 alle fünf Jahre, die Einholung von zwei verschiedenen Bündelangeboten für den Messstellenbetrieb der Liegenschaft zu verlangen. 2Die Bündelangebote müssen für die Anschlussnutzer verständlich sein und eine Prognose bezüglich der Kosten der Anschlussnutzer vor und nach einer Bündelung des Messstellenbetriebs enthalten.

(6) 1In den Fällen des § 20 Absatz 1d Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes kann statt des Anschlussnutzers der Anschlussnehmer für alle Zählpunkte der Liegenschaft für die Sparte Strom und ohne die zwingende Einbeziehung einer weiteren Sparte einen Messstellenbetreiber auswählen; Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 und Satz 2 gelten entsprechend. 2Die Möglichkeit eines Bündelangebots für weitere Sparten nach Absatz 1 bleibt unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 12 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 m.W.v. 29. Dezember 2023

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 6 MsbG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 12 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
aktuell vorher 27.05.2023Artikel 2 Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
vom 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
aktuellvor 27.05.2023Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 6 MsbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MsbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MsbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 MsbG Begriffsbestimmungen (vom 29.12.2023)
... Messstellen des jeweiligen Netzgebiets solange und soweit kein Dritter nach den §§ 5 und 6 den Messstellenbetrieb durchführt, 6. Grundzuständigkeit für den ... Messsystemen auszustatten sind und für die kein Dritter nach den §§ 5 und 6 den Messstellenbetrieb durchführt, 7. intelligentes Messsystem eine ...
§ 3 MsbG Messstellenbetrieb (vom 29.12.2023)
... Messstellenbetreibers, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 getroffen worden ist. Die Funktion des Smart-Meter-Gateway-Administrators wird dem ... vom jeweiligen Entgeltschuldner zu verlangen; für den nach den §§ 5 oder 6 beauftragten Dritten gelten gegenüber dem Anschlussnetzbetreiber die Vorgaben des § 36 ... in einem anderen Netzgebiet anbietet, wird er als Dritter im Sinne der §§ 5 und 6  ...
§ 31 MsbG Agiler Rollout, Anwendungsupdate (vom 29.12.2023)
... findet auch auf die Ausstattung mit intelligenten Messsystemen durch nach den §§ 5 oder 6 beauftragte Dritte Anwendung. (2) Für die Ausstattung einer Messstelle mit einem ...
§ 34 MsbG Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetreibers; Verordnungsermächtigung (vom 29.12.2023)
... informationstechnische Anbindung von Hauptmesseinrichtungen einer weiteren Sparte im Sinne des § 6 an ein Smart-Meter-Gateway einschließlich der täglichen Übermittlung von ...
§ 36 MsbG Ausstattungspflichten und freie Wahl des Messstellenbetreibers (vom 29.12.2023)
... aus den §§ 29, 30, 32 und 34 gelten nicht, wenn ein nach den §§ 5 oder 6 beauftragter Dritter die jeweiligen Ausstattungsvorgaben bereits erfüllt hat oder innerhalb ... 1 erfüllt; § 19 Absatz 5 ist zu beachten. Der nach den §§ 5 oder 6 beauftragte Dritte hat den grundzuständigen Messstellenbetreiber über die Ausstattung ... nach § 9 abgelöst. (2) Der nach den §§ 5 oder 6 beauftragte Dritte kann für den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen vom ...
§ 37 MsbG Informationspflichten des grundzuständigen Messstellenbetreibers (vom 27.05.2023)
... auf die Möglichkeit zur freien Wahl eines Messstellenbetreibers nach den §§ 5 und 6  ...
§ 38 MsbG Zutrittsrecht (vom 29.12.2023)
... Messstellenbetreibers erforderlich ist; für nach den §§ 5 oder 6 beauftragte Dritte gelten die individuellen vertraglichen Vereinbarungen. Die ...
§ 39 MsbG Liegenschaftsmodernisierung
... Für den Wechsel des Messstellenbetreibers auf Veranlassung des Anschlussnehmers nach § 6 zur Liegenschaftsmodernisierung gelten die Durchführungsvorschriften des Kapitels 2 ...
§ 46 MsbG Verordnungsermächtigungen (vom 27.05.2023)
...  2. das Auswahlrecht des Anschlussnutzers aus § 5 und des Anschlussnehmers aus § 6 näher auszugestalten, 3. die besondere Kostenregulierung nach § 7 näher ...
§ 47 MsbG Festlegungen der Bundesnetzagentur (vom 29.12.2023)
... auf Veranlassung des Anschlussnutzers oder des Anschlussnehmers nach den §§ 5, 6 , 9, 10 und 39, 6. zur Durchführung und Ausgestaltung kombinierter Verträge ...
§ 52 MsbG Allgemeine Anforderungen an die Datenkommunikation; Anonymisierung und Pseudonymisierung (vom 27.05.2023)
... des Lieferanten. Ein Dritter als Messstellenbetreiber im Sinne der §§ 5 und 6 ist verpflichtet, die vom Netzbetreiber und vom grundzuständigen Messstellenbetreiber ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung (FFVAV)
Artikel 1 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4591, 4831; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 9
§ 3 FFVAV Messung des Verbrauchs von Fernwärme- und Fernkälte
... widerspiegelt, einen Messstellenbetreiber auswählen, um von dem Bündelangebot nach § 6 Nummer 1 des Messstellenbetriebsgesetzes Gebrauch zu machen. (8) Sofern das Versorgungsunternehmen eine Weitergabe der bei der ...

Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)
neugefasst durch B. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3250; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
§ 5 HeizkostenV Ausstattung zur Verbrauchserfassung (vom 01.12.2021)
... eingehalten werden. Wenn der Gebäudeeigentümer von der Möglichkeit des § 6 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes für die Sparte Heizwärme Gebrauch gemacht hat, sind fernablesbare Ausstattungen zur ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
Artikel 2 EnEDiNG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... in einem anderen Netzgebiet anbietet, wird er als Dritter im Sinne der §§ 5 und 6 tätig." 5. In § 6 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort ... anbietet, wird er als Dritter im Sinne der §§ 5 und 6 tätig." 5. In § 6 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „durchzuführen" die Wörter „einschließlich ... informationstechnische Anbindung von Hauptmesseinrichtungen einer weiteren Sparte im Sinne des § 6 an ein Smart-Meter-Gateway einschließlich der täglichen Übermittlung von ...

Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 12 EnWRAnpG 2024 Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... 5" durch die Wörter „den §§ 5 oder 6" ersetzt. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort ... b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der nach den §§ 5 oder 6 beauftragte Dritte kann für den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen vom ...

Verordnung über die Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung
V. v. 24.11.2021 BGBl. I S. 4964
Artikel 1 HeizkostenVÄndV Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung
... Richtlinien eingehalten werden. Wenn der Gebäudeeigentümer von der Möglichkeit des § 6 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes für die Sparte Heizwärme Gebrauch gemacht hat, sind fernablesbare Ausstattungen zur ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed