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§ 19 - Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 752-10 Elektrizität und Gas
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§ 19 Allgemeine Anforderungen an Messsysteme; Verordnungsermächtigung



(1) Zur Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität haben Messsysteme den Anforderungen der Absätze 2 und 3 zu genügen.

(2) 1Zur Datenverarbeitung energiewirtschaftlich relevanter Mess- und Steuerungsvorgänge dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die den Anforderungen aus den §§ 21 und 22 genügen. 2Energiewirtschaftlich relevante Mess- und Steuerungsvorgänge sind abrechnungs-, bilanzierungs- oder netzrelevante Standardleistungen nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 Buchstabe a und b und Nummer 5, 8, 9 und 11. 3Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
über Satz 2 hinaus weitere abrechnungs-, bilanzierungs- oder netzrelevante Mess- und Steuerungsvorgänge des § 34 als energiewirtschaftlich relevante Mess- und Steuerungsvorgänge zu definieren oder

2.
Regelungen für Weitverkehrsnetzanbindungen von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes zu treffen, und zwar

a)
die erfassten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüsse nach technischer Beschaffenheit und Anschlussleistung näher zu bestimmen sowie bereits in Betrieb genommene steuerbare Verbrauchseinrichtungen und steuerbare Netzanschlüsse bei sonst drohenden unverhältnismäßigen Gefahren einzubeziehen,

b)
in bestimmten Fällen von Smart-Meter-Gateways unabhängige Weitverkehrsnetzanbindungen vollständig zu untersagen oder die Anbindung nur über ein Smart-Meter-Gateway zu erlauben,

c)
zu qualifizierten Anforderungen an von Smart-Meter-Gateways unabhängige Weitverkehrsnetzanbindungen.

(3) 1Messstellen dürfen nur mit solchen Messsystemen ausgestattet werden, bei denen zuvor die Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 21 und 22 in einem Zertifizierungsverfahren nach den Vorgaben dieses Gesetzes festgestellt wurde. 2Das Zertifizierungsverfahren umfasst auch die Verlässlichkeit von außerhalb der Messeinrichtung aufbereiteten Daten, die Sicherheits- und die Interoperabilitätsanforderungen. 3Zertifikate können befristet, beschränkt oder mit Auflagen versehen werden.

(4) 1Die nach § 49 berechtigten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Integrität der Daten sowie die Feststellbarkeit der Identität der übermittelnden und verarbeitenden Stelle gewährleisten. 2Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Kommunikationsnetze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.

(5) 1Messsysteme, die den besonderen Anforderungen aus den Absätzen 2 und 3 nicht entsprechen, dürfen über den 31. Dezember 2025 hinaus, in den Fällen des § 30 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 4 über den 31. Dezember 2028 hinaus, nur noch eingebaut und genutzt werden, wenn bereits der Einbau eines intelligenten Messsystems nach § 37 Absatz 2 durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber angekündigt ist oder nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 beim Messstellenbetreiber beauftragt wurde, die Nutzung dieser Messsysteme nicht mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden ist und

1.
solange eine Einwilligung des Anschlussnutzers zum Einbau und zur Nutzung eines Messsystems besteht, die der Anschlussnutzer in der Kenntnis erteilt hat, dass das Messsystem nicht den Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 entspricht oder

2.
wenn der Einbau auf der Grundlage einer Feststellung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 30 oder nach Absatz 6 in der am 26. Mai 2023 geltenden Fassung erfolgt ist.

2Haushaltskunden im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes können die Einwilligung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit widerrufen.

(6) 1Intelligente Messsysteme, die aufgrund einer Feststellung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach diesem Absatz oder nach § 30 in der am 26. Mai 2023 geltenden Fassung eingebaut worden sind, stehen den nach den §§ 29 bis 31 eingebauten intelligenten Messsystemen gleich, sofern sie den besonderen Anforderungen aus den Absätzen 2 und 3 entsprechen. 2Die Feststellungen nach Satz 1 hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf seinen Internetseiten bereitzustellen. 3Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vor, ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 19 MsbG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 12 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
aktuell vorher 27.05.2023Artikel 2 Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
vom 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
aktuell vorher 29.07.2022Artikel 8a Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
vom 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
aktuell vorher 27.07.2021Artikel 10 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 90 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuellvor 26.11.2019Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 MsbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 MsbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MsbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 MsbG Mindestanforderungen an intelligente Messsysteme (vom 27.05.2023)
... mit Ausnahme von Nummer 5 nicht von Messsystemen erfüllt werden, die nach Maßgabe von § 19 Absatz 5 Satz 1 eingebaut werden können, dabei ist § 19 Absatz 6 zu beachten. (3) ... die nach Maßgabe von § 19 Absatz 5 Satz 1 eingebaut werden können, dabei ist § 19 Absatz 6 zu beachten. (3) Für mehrere Zählpunkte können die ...
§ 22 MsbG Mindestanforderungen an das Smart-Meter-Gateway durch Schutzprofile und Technische Richtlinien (vom 27.05.2023)
...  (5) Absatz 1 ist nicht für Messsysteme anzuwenden, die nach Maßgabe von § 19 Absatz 5 Satz 1 eingebaut werden können, dabei ist § 19 Absatz 6 zu beachten. --- ... die nach Maßgabe von § 19 Absatz 5 Satz 1 eingebaut werden können, dabei ist § 19 Absatz 6 zu beachten. --- 2 Auf den Internetseiten des Bundesamtes für ...
§ 23 MsbG Sichere Anbindung an das Smart-Meter-Gateway (vom 27.07.2021)
...  (3) Absatz 1 ist nicht für Messsysteme anzuwenden, die nach Maßgabe von § 19 Absatz 5 Satz 1 eingebaut werden können, dabei ist § 19 Absatz 6 zu ... die nach Maßgabe von § 19 Absatz 5 Satz 1 eingebaut werden können, dabei ist § 19 Absatz 6 zu ...
§ 24 MsbG Zertifizierung des Smart-Meter-Gateway (vom 27.05.2023)
... werden. Dies ist nicht anzuwenden für Messsysteme, die nach Maßgabe von § 19 Absatz 5 Satz 1 eingebaut werden können, dabei ist § 19 Absatz 6 zu ... die nach Maßgabe von § 19 Absatz 5 Satz 1 eingebaut werden können, dabei ist § 19 Absatz 6 zu ...
§ 36 MsbG Ausstattungspflichten und freie Wahl des Messstellenbetreibers (vom 29.12.2023)
... ab Information über die Umrüstung der Messstelle nach § 37 Absatz 1 erfüllt; § 19 Absatz 5 ist zu beachten. Der nach den §§ 5 oder 6 beauftragte Dritte hat den ... nach § 29 Absatz 1 und 2 und die Ausstattung mit einer modernen Messeinrichtung nach § 19 Absatz 3 oder die Anbindung seiner Erzeugungsanlagen oder der Messeinrichtung für Gas an das ...
§ 47 MsbG Festlegungen der Bundesnetzagentur (vom 29.12.2023)
... der Reichweite energiewirtschaftlich relevanter Mess- und Steuerungsvorgänge nach § 19 Absatz 2 , 15. zu bundesweit einheitlichen und abschließenden technischen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
§ 55a AWV Voraussichtliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (vom 05.10.2023)
... ist, das durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 19 Absatz 3 in Verbindung mit § 24 des Messstellenbetriebsgesetzes zertifiziert worden ist oder sich in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
Artikel 2 EnEDiNG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
...  „§ 18 Ausfall des Dritten als Messstellenbetreiber". 13. § 19 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ... 2" werden die Wörter „und die Ausstattung mit einer modernen Messeinrichtung nach § 19 Absatz 3" eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt:  ...

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 8a EnWRKAnpG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 19 Absatz 2 werden nach dem Wort „Datenverarbeitung" die Wörter „energiewirtschaftlich ... der Reichweite energiewirtschaftlich relevanter Mess- und Steuerungsvorgänge nach § 19 Absatz 2 ...

Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 12 EnWRAnpG 2024 Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsangabe wird der Angabe zu § 19 das Wort „; Verordnungsermächtigung" angefügt. 2. § 2 Satz 1 ... sicher" das Wort „(Notbetrieb)" eingefügt. 9. § 19 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift wird die Angabe „; ...

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 EEAusG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... Jahre nach diesem Einbau, und 3. bei Anlagen, bei denen ein Messsystem nach § 19 Absatz 5 des Messstellenbetriebsgesetzes eingebaut ist, mit dem Einbau eines intelligenten ...

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 10 WaStNUG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... durch das Wort „Elektromobilnutzern" ersetzt. 1a. Dem § 19 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Intelligente Messsysteme, die ... nach den Wörtern „eingebaut werden können" die Wörter „, dabei ist § 19 Absatz 6 zu beachten" eingefügt. 2a. § 22 wird wie folgt geändert:  ... nach den Wörtern „eingebaut werden können" die Wörter „, dabei ist § 19 Absatz 6 zu beachten" eingefügt. 2b. In § 23 Absatz 3 werden nach den ... nach den Wörtern „eingebaut werden können" die Wörter „, dabei ist § 19 Absatz 6 zu beachten" eingefügt. 2c. § 24 Absatz 4 wird wie folgt ... nach den Wörtern „eingebaut werden können" die Wörter „, dabei ist § 19 Absatz 6 zu beachten" eingefügt. 2d. In § 25 Absatz 1 Satz 3 werden die ... eingefügt. 3b. In § 36 Absatz 1 zweiter Halbsatz wird nach der Angabe „ § 19 " die Angabe „Absatz 5" durch die Wörter „Absatz 5 und 6" ...

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 27.04.2021 BAnz AT 30.04.2021 V1
Artikel 1 17. AWVÄndV
... ist, das durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 19 Absatz 3 in Verbindung mit § 24 des Messstellenbetriebsgesetzes zertifiziert worden ist oder sich in ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 90 2. DSAnpUG-EU Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... das Wort „verwendet" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt. 4. In § 19 Absatz 2 werden die Wörter „Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung" durch das Wort ...