§ 27 - Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 752-10 Elektrizität und Gas
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§ 27 Weiterentwicklung von Schutzprofilen und Technischen Richtlinien; Ausschuss Gateway-Standardisierung


§ 27 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Weitere Schutzprofile und Technische Richtlinien sowie neuere Versionen Technischer Richtlinien und von Schutzprofilen nach § 22 Absatz 2 werden im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz erarbeitet unter Beachtung der Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur nach § 47 und von Nachhaltigkeitsaspekten für Hardwarekomponenten durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Einvernehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und der Bundesnetzagentur unter Anhörung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit; der Ausschuss Gateway-Standardisierung ist bei wesentlichen Änderungen unter Vorsitz des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz im Anschluss anzuhören. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt im Rahmen seiner Beauftragung nach Satz 1 dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die inhaltliche, zeitliche und prozessuale Umsetzung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz vor. 3Die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zur Einschätzung des aktuellen Stands der Technik der Cybersicherheit in Abhängigkeit der aktuellen Bedrohungslage ist davon unbenommen. 4Im Interesse einer beschleunigten marktlichen Umsetzung beteiligt dazu das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik frühzeitig Verbände, vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz geförderte Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte sowie Stellen, welche die allgemein anerkannten Regeln der Technik in den Bereichen Elektrizität, Wasserstoff und Gas im Sinne des § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes erarbeiten. 5Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik unterstützt nach Möglichkeit Standardisierungsvorhaben von Stellen, welche die allgemein anerkannten Regeln der Technik in den Bereichen Elektrizität, Wasserstoff und Gas im Sinne von § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes erarbeiten, zur Sicherstellung der Interoperabilität mit dem Smart-Meter-Gateway (Standardisierungspartnerschaften).

(2) 1Dem Ausschuss Gateway-Standardisierung gehören an:

1.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,

2.
das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,

3.
die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,

4.
die Bundesnetzagentur sowie

5.
je ein Vertreter von mindestens drei auf Bundesebene bestehenden Gesamtverbänden, die jeweils die Interessen von Letztverbrauchern, Herstellern und Anwendern vertreten; die Bestimmung der Verbände liegt im Ermessen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.

2Der Ausschuss wird von der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit beraten.

(3) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz beruft die Mitglieder des Ausschusses für eine Dauer von drei Jahren. 2Der Ausschuss Gateway-Standardisierung tagt mindestens einmal im Jahr. 3Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.

(4) 1Die nach Absatz 1 erarbeiteten Schutzprofile und Technischen Richtlinien sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zur Zustimmung vorzulegen. 2Nach der Zustimmung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erfolgt eine Bekanntgabe der nach Absatz 1 erarbeiteten Schutzprofile und Technischen Richtlinien gemäß § 22 Absatz 2 durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende G. v. 22. Mai 2023 BGBl. 2023 I Nr. 133 m.W.v. 27. Mai 2023

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Frühere Fassungen von § 27 MsbG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.05.2023Artikel 2 Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
vom 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 27 MsbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 MsbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MsbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 MsbG Mindestanforderungen an intelligente Messsysteme (vom 27.05.2023)
... die Umsetzung von Satz 1 wesentliche Änderungen und Ergänzungen im Sinne von § 27 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, so haben diese bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu erfolgen. --- *) Anm. d. ...
§ 22 MsbG Mindestanforderungen an das Smart-Meter-Gateway durch Schutzprofile und Technische Richtlinien (vom 27.05.2023)
... die Umsetzung von Satz 1 wesentliche Änderungen und Ergänzungen im Sinne von § 27 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, so sind diese mit der nächsten Version der Schutzprofile oder der Technischen Richtlinien ...
§ 24 MsbG Zertifizierung des Smart-Meter-Gateway (vom 27.05.2023)
... wird durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt und nach § 27 im Ausschuss Gateway-Standardisierung bekannt gemacht. Hersteller von ...
§ 25 MsbG Smart-Meter-Gateway-Administrator; Zertifizierung (vom 27.05.2023)
... die Umsetzung von Satz 1 wesentliche Änderungen und Ergänzungen im Sinne von § 27 Absatz 1 zweiter Halbsatz, so haben diese bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu erfolgen. (3) Zur ...
§ 26 MsbG Aufrechterhaltung eines einheitlichen Sicherheitsniveaus (vom 27.05.2023)
... der Schutzprofile und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 in das Verfahren nach § 27 und deren anschließende Freigabe. Bei Gefahr im Verzug tritt an die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
Artikel 2 EnEDiNG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... Erfordert die Umsetzung von Satz 1 wesentliche Änderungen und Ergänzungen im Sinne von § 27 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, so haben diese bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu erfolgen." 15. § 22 wird ... Erfordert die Umsetzung von Satz 1 wesentliche Änderungen und Ergänzungen im Sinne von § 27 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, so sind diese mit der nächsten Version der Schutzprofile oder der Technischen Richtlinien ... die Umsetzung von Satz 1 wesentliche Änderungen und Ergänzungen im Sinne von § 27 Absatz 1 zweiter Halbsatz, so haben diese bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu erfolgen." c) In Absatz 4 ... wird das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt. 19. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...


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