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§ 53 - Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 752-10 Elektrizität und Gas
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§ 53 Auskunftsrechte des Anschlussnutzers



Unbeschadet des Artikels 15 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 hat der Messstellenbetreiber dem Anschlussnutzer auf Verlangen auch Einsicht in die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten auslesbaren Daten zu gewähren, soweit diese Daten nicht personenbezogen sind.





 

Frühere Fassungen von § 53 MsbG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 90 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 53 MsbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 MsbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MsbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 MsbG Mindestanforderungen an intelligente Messsysteme (vom 27.05.2023)
... 24 Monate zur Verfügung stellen zu können und e) die Informationen aus § 53 *) zur Verfügung zu stellen, 3. sichere Verbindungen in Kommunikationsnetzen ... einer Liegenschaft realisiert werden, soweit die Einsichts- und Informationsrechte nach den §§ 53 und 61 sowie die gleichen Funktions- und Sicherheitsanforderungen wie bei der Bündelung der ...
§ 61 MsbG Verbrauchsinformationen für den Anschlussnutzer bei intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen (vom 27.05.2023)
... jeweils für die letzten 24 Monate sowie 5. die Informationen aus § 53 . (2) Zur Einsichtnahme nach Absatz 1 sind die Informationen, soweit dies ...
§ 62 MsbG Messwertverarbeitung zu Zwecken des Anlagenbetreibers (vom 27.07.2021)
... über etwaige Einstellungen eines Schaltprofils, 5. die Informationen aus § 53 . (2) Zur Einsichtnahme nach Absatz 1 sind die Informationen, soweit dies ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
Artikel 2 EnEDiNG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... einer Liegenschaft realisiert werden, soweit die Einsichts- und Informationsrechte nach den §§ 53 und 61 sowie die gleichen Funktions- und Sicherheitsanforderungen wie bei der Bündelung der ...

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 10 WaStNUG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... 22" eingefügt. bb) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „ § 53 Absatz 1 Nummer 1" durch die Angabe „§ 53" ersetzt. cc) In Nummer 4 ... b werden die Wörter „§ 53 Absatz 1 Nummer 1" durch die Angabe „ § 53 " ersetzt. cc) In Nummer 4 Buchstabe a wird nach den Wörtern ... erfolgen." 6. In § 61 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „ § 53 Absatz 1 Nummer 1" durch die Angabe „§ 53" ersetzt. 7. In § 62 Absatz ... 1 Nummer 5 werden die Wörter „§ 53 Absatz 1 Nummer 1" durch die Angabe „ § 53 " ersetzt. 7. In § 62 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „§ ... 53" ersetzt. 7. In § 62 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „ § 53 Absatz 1 Nummer 1" durch die Angabe „§ 53" ersetzt. 8. In § 67 Absatz ... 1 Nummer 5 werden die Wörter „§ 53 Absatz 1 Nummer 1" durch die Angabe „ § 53 " ersetzt. 8. In § 67 Absatz 1 Nummer 7 werden nach dem Wort ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 90 2. DSAnpUG-EU Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... durch die Wörter „die Verarbeitung" ersetzt. e) In der Angabe zu § 53 wird das Wort „Informationsrechte" durch das Wort „Auskunftsrechte" ... durch das Wort „Verarbeitungszweck" ersetzt. 12. § 53 wird wie folgt gefasst: „§ 53 Auskunftsrechte des Anschlussnutzers  ... ersetzt. 12. § 53 wird wie folgt gefasst: „ § 53 Auskunftsrechte des Anschlussnutzers Unbeschadet des Artikels 15 in Verbindung mit ...