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§ 61 - Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 752-10 Elektrizität und Gas
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§ 61 Verbrauchsinformationen für den Anschlussnutzer bei intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen



(1) Bei Vorhandensein eines intelligenten Messsystems hat der Messstellenbetreiber dafür Sorge zu tragen, dass der Anschlussnutzer standardmäßig jederzeit zumindest folgende Informationen einsehen kann:

1.
Informationen über den tatsächlichen Energieverbrauch sowie über die tatsächliche Nutzungszeit,

2.
abrechnungsrelevante Tarifinformationen und zugehörige abrechnungsrelevante Messwerte zur Überprüfung der Abrechnung,

3.
historische Energieverbrauchswerte entsprechend den Zeiträumen der Abrechnung und Verbrauchsinformationen nach § 40b des Energiewirtschaftsgesetzes für die drei vorangegangenen Jahre,

4.
historische tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Energieverbrauchswerte sowie, soweit vorhanden, Zählerstandsgänge jeweils für die letzten 24 Monate sowie

5.
die Informationen aus § 53.

(2) 1Zur Einsichtnahme nach Absatz 1 sind die Informationen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, standardmäßig innerhalb von 24 Stunden direkt vom Smart-Meter-Gateway an eine lokale Anzeigeeinheit zu übermitteln. 2Alternativ und mit Einwilligung des Anschlussnutzers können die Informationen, insbesondere wenn eine direkte Kommunikation nach Satz 1 technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, über eine Anwendung in einem Online-Portal, das einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht, innerhalb des gleichen Zeitraums zur Verfügung gestellt werden.

(3) Bei Vorhandensein einer modernen Messeinrichtung hat der Messstellenbetreiber dafür Sorge zu tragen, dass der Anschlussnutzer standardmäßig die Informationen aus Absatz 1 Nummer 1 sowie historische tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Energieverbrauchswerte jeweils für die letzten 24 Monate einsehen kann.



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Frühere Fassungen von § 61 MsbG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.05.2023Artikel 2 Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
vom 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
aktuell vorher 27.07.2021Artikel 10 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
aktuellvor 27.07.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 61 MsbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61 MsbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MsbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 MsbG Mindestanforderungen an intelligente Messsysteme (vom 27.05.2023)
... realisiert werden, soweit die Einsichts- und Informationsrechte nach den §§ 53 und 61 sowie die gleichen Funktions- und Sicherheitsanforderungen wie bei der Bündelung der ...
§ 32 MsbG Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen (vom 27.05.2023)
... Zählpunkt nicht mehr als 20 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden. § 61 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Sobald das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ...
§ 34 MsbG Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetreibers; Verordnungsermächtigung (vom 29.12.2023)
... nach § 47 Absatz 2 Nummer 13, 2. die Übermittlung der nach den §§ 61 und 62 erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in ...
§ 60 MsbG Datenübermittlung; sternförmige Kommunikation; Löschung oder Anonymisierung (vom 27.05.2023)
... übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus § 50 in Verbindung mit den §§ 61 bis 73 vorgeben. (2) Bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen sollen ...
§ 65 MsbG Weitere Datenübermittlung (vom 26.11.2019)
... a der Verordnung (EU) 2016/679 ist eine Datenübermittlung über die §§ 60 bis 64 hinaus nur zulässig, soweit keine personenbezogenen Daten übermittelt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
Artikel 2 EnEDiNG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... realisiert werden, soweit die Einsichts- und Informationsrechte nach den §§ 53 und 61 sowie die gleichen Funktions- und Sicherheitsanforderungen wie bei der Bündelung der ... jeden Zählpunkt nicht mehr als 20 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden. § 61 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Sobald das Bundesministerium für Wirtschaft und ... nach § 47 Absatz 2 Nummer 13, 2. die Übermittlung der nach den §§ 61 und 62 erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in ... Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist." 41. In § 61 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 40 Absatz 3" durch die Angabe „§ 40b" ...

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 10 WaStNUG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... Absatz 2 und dauerhaft, außerhalb des Smart-Meter-Gateways erfolgen." 6. In § 61 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „§ 53 Absatz 1 Nummer 1" durch die Angabe „§ ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 90 2. DSAnpUG-EU Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... a der Verordnung (EU) 2016/679 ist eine Datenübermittlung über die §§ 60 bis 64 hinaus nur zulässig, soweit keine personenbezogenen Daten übermittelt ...